Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

3.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  18.  Februar  1891.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Militär-Verwaltung  zu  Erwerbung  des  für  einen
Garnison-Erxerzirplatz  bei  Stuttgart  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom
3.  Februar  1891.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die

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Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.  Vom  Frornar  1891.

Konigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Militär-Verwaltung  zu  Erwerbung  des  für  einen
Garnison-Ererzirplatz  bei  Stuttgart  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Vom  3.  Februar  1891.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Artikels  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  Königliche  Militär-Verwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zwecke  der  Erweiterung
des  auf  der  Markung  Cannstatt  gelegenen  Exerzirplatzes  auf  eine  Gesammtfläche  von
150  ha  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  nach  dem  Uns  vorgelegten  Plaue  im  Anschluß  an  die  südöstliche
  Grenze  des  Exerzirplatzes  in  sübdöstlicher  Richtung  neckaraufwärts  gegen  Untertürkheim
  zwischen  der  Straße  Cannstatt-Untertürkheim  einerseits  und  dem  Neckar
andererseits  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.