3.
Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 18. Februar 1891.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Militär-Verwaltung zu Erwerbung des für einen
Garnison-Erxerzirplatz bei Stuttgart erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom
3. Februar 1891. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die
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Entschädigung der Volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulkonferenzen. Vom Frornar 1891.
Konigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Militär-Verwaltung zu Erwerbung des für einen
Garnison-Ererzirplatz bei Stuttgart erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 3. Februar 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die Königliche Militär-Verwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der Erweiterung
des auf der Markung Cannstatt gelegenen Exerzirplatzes auf eine Gesammtfläche von
150 ha diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung
zu erwerben, welche nach dem Uns vorgelegten Plaue im Anschluß an die südöstliche
Grenze des Exerzirplatzes in sübdöstlicher Richtung neckaraufwärts gegen Untertürkheim
zwischen der Straße Cannstatt-Untertürkheim einerseits und dem Neckar
andererseits für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.