— 193 —
ruhenden Verzicht auf den formalen Zollanspruch handele“, so
läge doch kein Grund vor, von der Geltendmachung der persönlichen
Zollpflicht des Niederlegers abzusehen, wenn dieser sich
nach Ablauf der Lagerfrist mit der Abholung der Waare aus
der Niederlage im Verzuge befindet. Allein das Gesetz schreibt
für diesen Fall in $104 nur vor, dass zum öffentlichen Verkaufe
der Waaren zu schreiten und der Erlös nach Abzug der Kosten
und Abgaben dem Eigenthümer oder Disponenten zuzustellen
sei. Bleibt das Meistgebot hinter dem Betrage des Eingangszolles
zurück, so wird zwar in der Regel der Zuschlag versagt;
von einer Nachzahlungspflicht des Niederlegers ist indess keine
Rede“. Die aus dem Niederlage-Regulativ sich ergebenden Verpflichtungen
des Niederlegers (z. B. in Betreff der Aufsicht über
die lagernden Waaren)“‘° originiren aus dem mit der Niederlegung
konstituirten öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisse
zwischen dem Fiskus und dem Niederleger, nicht aus einer subjektiven
Zollverpflichtung des Letzteren. Uebrigens ist als Niederleger
im Sinne des Niederlage-Regulativs nicht derjenige anzusehen,
welcher die Waaren niedergelegt hat, sondern derjenige,
welchen die Zollbehörde als zur Disposition über die niedergelegten
Waaren befugt anerkennt, mithin der wechselnde Inhaber
des Niederlage-Scheins *”.
Erlöschen der Zollansprüche durch Wiederausfuhr.
Die Zollansprüche des Staates erlöschen ausser durch
Zahlung oder Verjährung durch Wiederausfuhr der zollpflich-“4
Dagegen spricht u. a. $ 64 der preuss. Zollordnung vom 13. Jen.
1838, in welchem von einem „Anspruch auf Zollerlass“ die Rede ist (Dirtmar
a. a. OÖ. Bd. II S. 92).
# Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes Ziff. 22; Niederlage-Regulativ
8 40 (Centralbllatt für das Deutsche Reich von 1888 8. 498,
569); LaBann a. a. O. S. 943.
“ Niederlage-Regulativ 85 16, 17.
47 Niederlage-Regulativ 88 1, 12.
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2, 13