Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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ruhenden  Verzicht  auf  den  formalen  Zollanspruch  handele“,  so
läge  doch  kein  Grund  vor,  von  der  Geltendmachung  der  persönlichen
  Zollpflicht  des  Niederlegers  abzusehen,  wenn  dieser  sich
nach  Ablauf  der  Lagerfrist  mit  der  Abholung  der  Waare  aus
der  Niederlage  im  Verzuge  befindet.  Allein  das  Gesetz  schreibt
für  diesen  Fall  in  $104  nur  vor,  dass  zum  öffentlichen  Verkaufe
der  Waaren  zu  schreiten  und  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten
und  Abgaben  dem  Eigenthümer  oder  Disponenten  zuzustellen
sei.  Bleibt  das  Meistgebot  hinter  dem  Betrage  des  Eingangszolles
  zurück,  so  wird  zwar  in  der  Regel  der  Zuschlag  versagt;
von  einer  Nachzahlungspflicht  des  Niederlegers  ist  indess  keine
Rede“.  Die  aus  dem  Niederlage-Regulativ  sich  ergebenden  Verpflichtungen
  des  Niederlegers  (z.  B.  in  Betreff  der  Aufsicht  über
die  lagernden  Waaren)“‘°  originiren  aus  dem  mit  der  Niederlegung
  konstituirten  öffentlich-rechtlichen  Vertragsverhältnisse
zwischen  dem  Fiskus  und  dem  Niederleger,  nicht  aus  einer  subjektiven
  Zollverpflichtung  des  Letzteren.  Uebrigens  ist  als  Niederleger
  im  Sinne  des  Niederlage-Regulativs  nicht  derjenige  anzusehen,
  welcher  die  Waaren  niedergelegt  hat,  sondern  derjenige,
welchen  die  Zollbehörde  als  zur  Disposition  über  die  niedergelegten
  Waaren  befugt  anerkennt,  mithin  der  wechselnde  Inhaber
  des  Niederlage-Scheins  *”.

Erlöschen  der  Zollansprüche  durch  Wiederausfuhr.

Die  Zollansprüche  des  Staates  erlöschen  ausser  durch
Zahlung  oder  Verjährung  durch  Wiederausfuhr  der  zollpflich-“4

  Dagegen  spricht  u.  a.  $  64  der  preuss.  Zollordnung  vom  13.  Jen.
1838,  in  welchem  von  einem  „Anspruch  auf  Zollerlass“  die  Rede  ist  (Dirtmar
a.  a.  OÖ.  Bd.  II  S.  92).

#  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  Ziff.  22;  Niederlage-Regulativ
  8  40  (Centralbllatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1888  8.  498,
569);  LaBann  a.  a.  O.  S.  943.

“  Niederlage-Regulativ  85  16,  17.

47  Niederlage-Regulativ  88  1,  12.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIV.  2,  13