Oberstrichterliche Entscheidungen. 141
des Werkes von Seite des Bauherrn nicht bezogen werden
kann (Dernburg, Pand. Bd. 2 § 113; Keller,
Pand. Bd. 2 § 339; Seuffert, Pand. 3. Aufl. Bd. 2
§ 334).
Die in verpflichtender Absicht abgegebenen und als
solche von dem Kläger angenommene Anerkennung des
Werkes mit Zahlungsversprechen enthält einen rechtswirksamen
Anerkennungsvertrag, einen neben der ursprünglichen
Obligation bestehenden selbständigen Verpflichtungsgrund
(Windscheid, Pand., § 412,;
Seuffert, Pand. § 339; Bähr, Anerkennung als
Verpflichtungsgrund § 44; Samml. von Entsch. des
Obersten Landesgerichtes Bd. 8 S. 78, 480; Bl. f. RA.
Bd. 47 S. 172). Urtheil vom 28. Oktober 1892; Reg.
Nr. 1 43/92.
Eigenthumserwerb an einer gekauften
Sache. Beweislast in Bezug auf Kreditirung
oder Nichtkreditirung des Kaufpreises. Bayer.
LR. Nach Thl. IV Kap. 3 § 10 Nr. 6 des Bayer.
Landrechts erlangt der Käufer das Eigenthum der Sache
durch die Uebergabe, ausgenommen in zwei Fällen,
erstens wenn der Verkäufer selbst nicht Eigenthümer der
Sache war, zweitens wenn der Kaufschilling noch nicht
entrichtet und hiebei entweder das Eigenthum bis zur
Zahlung ausdrücklich vorbehalten, oder aber von dem
Verkäufer durch wahrscheinliche Muthmaßungen und sonst
zu beweisen ist, daß er nicht auf Borg, sondern auf baar
Geld gehandelt habe. Diese Gesetzesstelle wird in den
Anmerkungen Nr. 3 unter Bezugnahme auf Cod. jad.
Kap. 20 § 16 Nr. 4 folgendermaßen erläutert: „Wird
endlich (zur Erlangung des Eigenthums der gekauften
Sache) auch erfordert, daß der Verkäufer entweder seines
Kaufschillings halber hinlängliche Satisfaktion erhalten,
oder aber auf Kredit gehandelt und fidem de pretio gehabt
habe; ohne eines oder das andere erlangt der Käufer