Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  141

des  Werkes  von  Seite  des  Bauherrn  nicht  bezogen  werden
  kann  (Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  113;  Keller,
Pand.  Bd.  2  §  339;  Seuffert,  Pand.  3.  Aufl.  Bd.  2
§  334).

Die  in  verpflichtender  Absicht  abgegebenen  und  als
solche  von  dem  Kläger  angenommene  Anerkennung  des
Werkes  mit  Zahlungsversprechen  enthält  einen  rechtswirksamen
  Anerkennungsvertrag,  einen  neben  der  ursprünglichen
  Obligation  bestehenden  selbständigen  Verpflichtungsgrund
  (Windscheid,  Pand.,  §  412,;
Seuffert,  Pand.  §  339;  Bähr,  Anerkennung  als
Verpflichtungsgrund  §  44;  Samml.  von  Entsch.  des
Obersten  Landesgerichtes  Bd.  8  S.  78,  480;  Bl.  f.  RA.
Bd.  47  S.  172).  Urtheil  vom  28.  Oktober  1892;  Reg.
Nr.  1  43/92.

Eigenthumserwerb  an  einer  gekauften
Sache.  Beweislast  in  Bezug  auf  Kreditirung
oder  Nichtkreditirung  des  Kaufpreises.  Bayer.
LR.  Nach  Thl.  IV  Kap.  3  §  10  Nr.  6  des  Bayer.
Landrechts  erlangt  der  Käufer  das  Eigenthum  der  Sache
durch  die  Uebergabe,  ausgenommen  in  zwei  Fällen,
erstens  wenn  der  Verkäufer  selbst  nicht  Eigenthümer  der
Sache  war,  zweitens  wenn  der  Kaufschilling  noch  nicht
entrichtet  und  hiebei  entweder  das  Eigenthum  bis  zur
Zahlung  ausdrücklich  vorbehalten,  oder  aber  von  dem
Verkäufer  durch  wahrscheinliche  Muthmaßungen  und  sonst
zu  beweisen  ist,  daß  er  nicht  auf  Borg,  sondern  auf  baar
Geld  gehandelt  habe.  Diese  Gesetzesstelle  wird  in  den
Anmerkungen  Nr.  3  unter  Bezugnahme  auf  Cod.  jad.
Kap.  20  §  16  Nr.  4  folgendermaßen  erläutert:  „Wird
endlich  (zur  Erlangung  des  Eigenthums  der  gekauften
Sache)  auch  erfordert,  daß  der  Verkäufer  entweder  seines
Kaufschillings  halber  hinlängliche  Satisfaktion  erhalten,
oder  aber  auf  Kredit  gehandelt  und  fidem  de  pretio  gehabt
habe;  ohne  eines  oder  das  andere  erlangt  der  Käufer