Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Art.  bo.

Die  Competenz  der  Gerichtshöfe  ist  begründet:



1.)  wenn  auf  eine  höhere  als  dreimonatliche
  Freiheits-Strafe,  auf  körperliche
  Züchtigung  (als  gerichtliche
Strafe,  vergl.  Art.  45),  auf  Zurücksegzung,
  Entlassung  oder  Entsehung
  eines  Staats=  oder  Gemeinde-Dieners,
  wegen  gemeiner  Vergehen
  oder  Verbrechen  nach  den
bestehenden  Straf-Gesehen  oder  dem
Gerichts-Gebrauch  zu  erkennen  ist
(bergl.  Art.  50);

2.)  wenn  Vergehen  zur  Untersuchung
kommen,  welche  in  den  Art.  5,  58
nicht  genannt  sind,  ohne  Unterschied,
ob  solche  die  Straf-Befugniß  der
Oberamts-Gerichts  =  und  Berwaltungs-Collegien
  übersteigen  oder  nicht.

Die  Gerichtshöfe  sind  verbunden,  ihre

Urtheile  dem  Königl.  Ober-Tribunal  zur
Redoision  vorzulegen,  wenn  eine  zwanzigjährige
  Zuchthaus=  oder  noch  höhere  Strase
Gegenstand  derselben  ist.

Art.  61.

Wo  die  bestehenden  Gesehe  ein  Vergehen
  oder  Verbrechen  mit  einer  Gefängnißoder
  Arrest-Strafe  über  drei  Monate,  mit
Festungs-Arbeit  oder  mit  Zuchthaus-Strafe
unter  fünf  Jahren  bedrohen,  ist  von  den

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Gerichten  in  Zukunft  und  bis  zu  der  Einfuͤhrung
  eines  Straf-Gesetzbuchs  auf  Arbeitshaus=
  oder  Festungs-Strafe  (Art.  8,
9,  10,  12)  nach  den  bezeichneten  Abtheilungen
  zu  erkennen.

Siebenter  Titel.
Transitorische  Bestimmungen.
Art.  62.

Vom  1..  Juli  1825  ab,  ist  die  Versetzung
der  in  den  jeßt  bestehenden  Straf-Anstalten
  verwahrten  Gefangenen  in  diejenigen
zu  bewirken,  welche  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  bestimmt  sind.

Art.  65.

Hiebei  ist  in  nachstehender  Weise  zu
verfahren:

Festungs-Arbeits-Sträflinge,  welche
zu  einer  fünfjährigen,  oder  höheren  Freibeits-Strafe
  verurtheilt  worden,  sind  in
das  Zuchthaus,  unter  Wahrung  des  zwischen
  beiden  Strafarten  bestehenden  Vergleichungs-Maasstabes
  abzuliefern.

Diejenigen  Gefangenen,  welche  eine
Festungs-Arbeits-oder  Zuchthaus-Strafe
unter  fünf  Jahren  abzubüßen  haben,  werden
  in  das  Arbeitohaus  abgeführt.

Art.  61.

Die  zur  Reclusion  nach  erstandener
Hauptstrafe  Verurtheilten,  die  sich  zur
Zeit  der  allgemeinen  Versehung  noch  in
den  Polizei-Häusern  befinden,  werden  in