Art. bo.
Die Competenz der Gerichtshöfe ist begründet:
1.) wenn auf eine höhere als dreimonatliche
Freiheits-Strafe, auf körperliche
Züchtigung (als gerichtliche
Strafe, vergl. Art. 45), auf Zurücksegzung,
Entlassung oder Entsehung
eines Staats= oder Gemeinde-Dieners,
wegen gemeiner Vergehen
oder Verbrechen nach den
bestehenden Straf-Gesehen oder dem
Gerichts-Gebrauch zu erkennen ist
(bergl. Art. 50);
2.) wenn Vergehen zur Untersuchung
kommen, welche in den Art. 5, 58
nicht genannt sind, ohne Unterschied,
ob solche die Straf-Befugniß der
Oberamts-Gerichts = und Berwaltungs-Collegien
übersteigen oder nicht.
Die Gerichtshöfe sind verbunden, ihre
Urtheile dem Königl. Ober-Tribunal zur
Redoision vorzulegen, wenn eine zwanzigjährige
Zuchthaus= oder noch höhere Strase
Gegenstand derselben ist.
Art. 61.
Wo die bestehenden Gesehe ein Vergehen
oder Verbrechen mit einer Gefängnißoder
Arrest-Strafe über drei Monate, mit
Festungs-Arbeit oder mit Zuchthaus-Strafe
unter fünf Jahren bedrohen, ist von den
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Gerichten in Zukunft und bis zu der Einfuͤhrung
eines Straf-Gesetzbuchs auf Arbeitshaus=
oder Festungs-Strafe (Art. 8,
9, 10, 12) nach den bezeichneten Abtheilungen
zu erkennen.
Siebenter Titel.
Transitorische Bestimmungen.
Art. 62.
Vom 1.. Juli 1825 ab, ist die Versetzung
der in den jeßt bestehenden Straf-Anstalten
verwahrten Gefangenen in diejenigen
zu bewirken, welche durch das gegenwärtige
Gesetz bestimmt sind.
Art. 65.
Hiebei ist in nachstehender Weise zu
verfahren:
Festungs-Arbeits-Sträflinge, welche
zu einer fünfjährigen, oder höheren Freibeits-Strafe
verurtheilt worden, sind in
das Zuchthaus, unter Wahrung des zwischen
beiden Strafarten bestehenden Vergleichungs-Maasstabes
abzuliefern.
Diejenigen Gefangenen, welche eine
Festungs-Arbeits-oder Zuchthaus-Strafe
unter fünf Jahren abzubüßen haben, werden
in das Arbeitohaus abgeführt.
Art. 61.
Die zur Reclusion nach erstandener
Hauptstrafe Verurtheilten, die sich zur
Zeit der allgemeinen Versehung noch in
den Polizei-Häusern befinden, werden in