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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869. S. 53. — Bekannt-
machung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 54.
(Nr. 1854.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869.
Vom 18. April 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der erste Satz im zweiten Absatz des §. 108 des Vereinszollgesetzes vom
1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317) erhält folgende Fassung:
„Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz
nach dem Auslande bestimmt (Privattransitlager), so finden auf diese
Lager, wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen
in den §§. 101 und 103 Anwendung.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. April 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetbbl. 1889. 14
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1889.