Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Soperintendent  in  das  seinige,  die  geeigneten  Einträge,  und  so  wie  der  letzte  die
Pfarrberichte  zur  Synode  bringt,  übergibt  er  auch  die  bei  ihm  eingekommenen
Nachträge  zu  den  Pfarrbeschreibungen  der  Consistorial-Registratur,  um  sie  zu  den  bei
derselben  aufbewahrten  Eremplaren  legen,  und  wegen  des  Eintragens  der  Veränderungen
  das  Weitere  beforgen  zu  können.

Veränderungen  in  Betreff  der  in  der  Pfarrbeschreibung  nach  dem  Standpunkte
der  Fertigung  derselben  angegebenen  Seelenzahl  dürfen  nicht  nachgetragen  werden,
ebenso  sonstige,  an  sich  veränderliche,  in  die  Pfarrbeschreibung  ausgenommene  Nachrichten
  (z.  B.  Einkünfte  und  Ausgabenstand  der  Stiftungen),  sofern  nicht  durch
besondere  Zufälle  dergleichen  Veränderungen  ausgezeichnet  auffallend  sind,  so  daß  die
ältere  Angabe  sehr  bedeutend  von  dem  neueren  Stande  abweicht.

Tritt,  weil  nach  und  nach  der  Veränderungen  zu  viele  geworden  sind,  das  Bedürfniß
  ein,  den  ersten  Aufsah  umzuschreiben,  so  wird  der  Dekan  deßhalb  dem  Pfarrer
  das  Röthige  aufgeben,  und  dafür  sorgen,  daß,  so  wie  zu  seiner,  auch  zur  Registrarur
  (der  General-Superintendenz  und)  des  Consistorium  ein  Exre  mplar  der  neu  bearbeiteten
  Veschreibung  eingeschickt  werde.

K.  8.

Man  versieht  sich  zu  allen  Geistlichen,  welche  dergleichen  Beschreibungen  zu  verfassen
  haben,  daß  sie  bei  der  Fertigung  derselben  alle  Mühe  anwenden  werden,  eine
brauchbare  Arbeit  zu  liefern,  namentlich  auch,  daß  sie  auf  die  dußere  Form  derselben,
insbesondere  auf  deutliches,  nicht  zu  enges  Schreiben,  gehörige  Sorgfalt  richten.

Es  wird  hiebei  bemerkt,  daß  nach  dem  Kanzleiformate  beschnittenes  Papier  zu
gebrauchen,  halb  gebrochen  zu  schreiben,  und  ein  neuer  Abschnitt  je  nach  einem  genügend
  in  die  Augen  fallenden  Zwischenraume  vom  Schlusse  des  vorigen  anzufangen  ist.

Die  Dekane  haben  unangemessen  verfaßte  oder  geschriebene  Aufsätze  den  Verfassern
  zur  Umänderung  zurückzusenden.

Ebenso  haben  die  Dekane  und  General-Superintendenten  bei  ihren  Vistitationen
darauf  zu  sehen,  ob  die  Pfarrbeschreibung  gehdrig  in  Ordnung  gehalten  sev,  und  wo
sie  Unrichtigkeiten  oder  Unvollständigkeiten  bemerken,  die  geeigneten  Verbesserungen
zu  veranlassen,  welche  auf  die  oben  angegebene  Weise  nachzutragen  sind.

Der  Zeitpunkt  der  ersten  Ausfertigung  der  Pfarrbeschreibung  oder  der  nachgetragenen
  Veränderungen  ist  jedesmal  zu  bemerken,  und  die  Pfarrbeschreibung  von
demjenigen,  welcher  sie  gefertigt  hat,  zu  unterschreiben.