Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungs-Schiedsgerichts 
wird die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später 
errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen. 
Gegen die Entscheidungen der Innungen und der Innungs-Schiedsgerichte 
steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den Rechtsweg durch Erhebung der 
Klage bei dem ordentlichen Gerichte offen. 
§. S0. 
Die nach §. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen, auf 
Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen 
Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern nicht bis zu 
diesem Zeitpunkte ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des §. 12 Absatz 1 
und 2 entspricht. Auf die Vertretung der Parteien vor den bezeichneten Ge- 
richten finden die Bestimmungen des §. 29 Anwendung. 
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, erleidet 
ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung. 
§. 81. 
Die auf Grund des §. 120 a Absatz 3 der Gewerbeordnung errichteten 
Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses Gesetzes. 
Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zusammensetzung 
der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden 
Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung 
binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfolgt, so ist 
sie durch die Landes-Zentralbehörde zu verfügen. 
Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vor- 
schriften dieses Gesetzes auch auf die vorher anhängig gewordenen Streitigkeiten 
Anwendung. 
§. 82. 
Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbegericht 
bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig gewesenen 
Behörden erledigt. 
§. 83. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als 
weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, von welchen 
Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten über 
Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen Staats- oder 
Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats- oder Gemeinde- 
behörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände 
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften 
können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, welche 
Reichs.Gesetzbl. 1890. 38
	        
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