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rung von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien
vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165)
wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen: 51
Die Genossenschaft führt den Namen:
„Bodenverbesserungs-Genossenschaft innerhalb des
Schwenzerbach-Deichverbandes“ und hat ihren Sitz
in Cammin.
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Die Genossenschaft bezweckt, nach dem allgemeinen
Plane des Regierungsbaumeisters Badke
vom 31. Juli 1915 die darin bezeichneten Grundstücke
unter Beschaffung der Vorflut und gleichzeitiger
Herstellung der erforderlichen Wege und
Gräben in Wiese oder Weide umzuwandeln und
nach Bedarf zu bewirtschaften und zu nutzen.
Der Plan besteht aus:
1. einem Erläuterungsberichte nebst übersichtskarte,
aus der die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
hervorgehen;
2. einem Kostenüberschlage.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aufsichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorsteher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
§ 3.
Der Vorstand hat die aufzustellenden besonderen
Pläne, soweit solche nach dem Ermessen
der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dieser vor
Beginn der Ausführung zur Prüfung durch den
Meliorationsbaubeamten und zur Genehmigung
einzureichen.
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich herausstellen,
können vom Genossenschaftsvorstande
beschlossen werden, soweit sie den Zweck der Genossenschaft
nicht verändern. Der Beschluß ist
vom Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtssichtsbehörde.
Vor Erteilung der Genehmigung sind die Genossen
zu hören, die durch die Anderung der Anlage betroffen
werden.
Spätere Anderungen und Ergänzungen der
Anlagen, durch die der Zweck der Geno zaschast
nicht geändert wird, sind von dem Ausschusse zu
beschließen; der Beschluß ist vom Meliorationsbaubeamten
zu prüfen und bedarf der Genehmigung
der Aussichtsbehörde.
Anderungen des Planes, durch die der Zweck
der Genossenschaft geändert wird, sind nur auf dem
Wege einer Satzungsänderung zulässig.
84.
Organe der Genossenschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung;
1 a) der Ausschuß;
2. der Genossenschaftsvorstand;
83. der Vorsitzende des Vorstandes (Vorsteher).
l 5.
Die Mitgliederversammlung besteht
sämtlichen beitragspflichtigen Genossen.
Das Stimmverhältnis richtet sich nach der
Fläche der beitragspflichtigen Grundstücke in der
Weise, daß für jedes angefangene ha eine Stimme
gerechnet wird.
Die Stimmliste (Grundstücksverzeichnis mit
Angabe der Flächengrößen) ist von dem Vorstande
zu entwerfen und vier Wochen lang zur Einsicht
der Genossen in der Wohnung des Vorstehers
auszulegen. Die Auslegung ist vorher ortsüblich
in den Gemeinden, deren Bezirk ganz oder teilweise
dem Genossenschaftsgebiet angehört, und in
dem für die öffentlichen Bekanntmachungen der
Genossenschaft bestimmten Blatte bekannt zu machen.
Anträge auf Berichtigung der Stimmliste
sind an keine Frist gebunden.
Jeder Genosse kann sein Stimmrecht durch
einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Genossen ausüben.
Miteigentümer eines Grundstücks können ihr
Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen
sich nicht sämtliche Miteigentümer an der
Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder
Nichtabstimmenden als den Erklärungen der Erschienenen
zustimmend.
In der Ausübung des Stimmrechts werden
vertreten:
1. Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkte durch ihren gesetzlichen
Vertreter,
2. Ehefrauen durch ihren Ehemann und
3. juristische Personen durch ihre verfassungsmäßig
berufenen Vertreter.
§ 6.
Der Ausschuß besteht aus 12 Mitgliedern, die
von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt
werden. Von den zuerst gewählten Mitglieden
scheidet die Hälfte, die durch das vom Vorsteher
zu ziehende Los bestimmt wird, nach 3 Jahren
aus. Wählbarkeit und Wahlverfahren bestimmt sich
nach § 8 Abs. 2, 3, Stimmverhältnis und Beschlußfähigkeit
nach § 9 Abs. 3 bis 5.
8 7.
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus:
a) einem Vorsteher,
b) zwei Beisitzern, von denen einer Stellvertreter
des Vorstehers ist.
Für die Beisitzer werden zwei Stellvertreter
bestellt.
Die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt.
Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumnis
aus