VI. Lehrverfahren, Leitung und Beaufsichtigung (Revision) des Unterrichts. 139
9. Letzteres gilt auch von der Erdkunde. Die Kinder müssen wie mit der vaterländischen
Geschichte so auch hauptsächlich mit der vaterländischen Geographie
in ausreichendem Maße vertraut gemacht werden. Entsprechend den Forderungen
der Gegenwart dürfen auch Deutschlands Kolonien und Weltverkehr sowie
wichtige Verkehrsmittel und Handelsverbindungen nicht unberücksichtigt bleiben.
10. In Naturgeschichte hat der Unterricht nicht in trockenem Beschreiben
und Klassifizieren seine Aufgabe zu suchen, sondern den Zusammenhang zwischen
Bau und Leben der Naturkörper darzulegen, sowie das Verhältnis der Naturkörper
zueinander zu beachten und so in ein Verständnis der Natur einzuführen
und den Natursinn der Kinder wirkungsvoll anzuregen. Die Behandlung gründet
sich auf die Beobachtung — tunlichst der Gegenstände selbst; soweit angängig,
ist auch der Unterricht im Freien (Schulgärten, Schulspaziergänge) hierfür
nutzbar zu machen. In Naturlehre ist die Kenntnis der zu besprechenden Erscheinungen
durch Beobachtung natürlicher Vorgänge oder durch Versuche zu
vermitteln. Von Wichtigkeit ist es, die Bedeutung oder Verwendung der Naturkörper
oder Naturkräfte im Haushalte der Natur oder im Dienste der Menschen
zum Verständnis zu bringen. An geeigneten Stellen, namentlich auch wo Bau
und Leben des menschlichen Körpers Gegenstand des Unterrichts bilden, ist die
Gesundheitspflege eingehend zu berücksichtigen. Auf die sorgfältige und zweckdienliche
Verwendung guter Anschauungsmittel ist wie in allen Fällen so auch
hier Bedacht zu nehmen.
b) Erteilung und Leitung des katholischen Religionsunterrichts. ME. 18. II.
1876, Zbl. 120 und Sp. 438.
1. Der schulplanmäßige Religionsunterricht wird in der Volksschule von
den vom Staate dazu berufenen oder zugelassenen Organen unter seiner Aufsicht
erteilt.
2. Die Erteilung dieses Unterrichts liegt in erster Linie den an der Schule
angestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, welche in der vorgeschriebenen Prüfung
die Befähigung dafür nachgewiesen haben; dasselbe gilt von denjenigen Geistlichen,
welche, wie dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als
Lehrer an Volksschulen angestellt sind.
3. Wo es bisher üblich war, den schulplanmäßigen Religionsunterricht zwischen
dem angestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen ordentlichem Vertreter
(Vikar, Kaplan) dergestalt zu teilen, daß ersterer die biblische Geschichte,
letzterer den Katechismus übernimmt, kann es unter der Voraussetzung auch
fernerhin dabei bewenden, daß der Geistliche in bezug auf seine Stellung zum
Staat der Schulaufsichtsbehörde kein Bedenken erregt und allen ressortmäßigen
Anordnungen derselben, insbesondere hinsichtlich der Lehrbücher, der Verteilung
des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen, der Schulzucht und pünktlichen
Innehaltung der Lehrstunden pflichtmäßig entspricht.
Demgemäß sind Geistliche, welchen wegen Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen
die Kreis= oder Ortsschulinspektion hat entzogen oder welche