Full text : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

VI.  Lehrverfahren,  Leitung  und  Beaufsichtigung  (Revision)  des  Unterrichts.  139

9.  Letzteres  gilt  auch  von  der  Erdkunde.  Die  Kinder  müssen  wie  mit  der  vaterländischen
  Geschichte  so  auch  hauptsächlich  mit  der  vaterländischen  Geographie
in  ausreichendem  Maße  vertraut  gemacht  werden.  Entsprechend  den  Forderungen
  der  Gegenwart  dürfen  auch  Deutschlands  Kolonien  und  Weltverkehr  sowie
wichtige  Verkehrsmittel  und  Handelsverbindungen  nicht  unberücksichtigt  bleiben.

10.  In  Naturgeschichte  hat  der  Unterricht  nicht  in  trockenem  Beschreiben
und  Klassifizieren  seine  Aufgabe  zu  suchen,  sondern  den  Zusammenhang  zwischen
Bau  und  Leben  der  Naturkörper  darzulegen,  sowie  das  Verhältnis  der  Naturkörper
  zueinander  zu  beachten  und  so  in  ein  Verständnis  der  Natur  einzuführen
und  den  Natursinn  der  Kinder  wirkungsvoll  anzuregen.  Die  Behandlung  gründet
sich  auf  die  Beobachtung  —  tunlichst  der  Gegenstände  selbst;  soweit  angängig,
ist  auch  der  Unterricht  im  Freien  (Schulgärten,  Schulspaziergänge)  hierfür
nutzbar  zu  machen.  In  Naturlehre  ist  die  Kenntnis  der  zu  besprechenden  Erscheinungen
  durch  Beobachtung  natürlicher  Vorgänge  oder  durch  Versuche  zu
vermitteln.  Von  Wichtigkeit  ist  es,  die  Bedeutung  oder  Verwendung  der  Naturkörper
  oder  Naturkräfte  im  Haushalte  der  Natur  oder  im  Dienste  der  Menschen
zum  Verständnis  zu  bringen.  An  geeigneten  Stellen,  namentlich  auch  wo  Bau
und  Leben  des  menschlichen  Körpers  Gegenstand  des  Unterrichts  bilden,  ist  die
Gesundheitspflege  eingehend  zu  berücksichtigen.  Auf  die  sorgfältige  und  zweckdienliche
  Verwendung  guter  Anschauungsmittel  ist  wie  in  allen  Fällen  so  auch
hier  Bedacht  zu  nehmen.

b)  Erteilung  und  Leitung  des  katholischen  Religionsunterrichts.  ME.  18.  II.
1876,  Zbl.  120  und  Sp.  438.

1.  Der  schulplanmäßige  Religionsunterricht  wird  in  der  Volksschule  von
den  vom  Staate  dazu  berufenen  oder  zugelassenen  Organen  unter  seiner  Aufsicht
  erteilt.

2.  Die  Erteilung  dieses  Unterrichts  liegt  in  erster  Linie  den  an  der  Schule
angestellten  Lehrern  und  Lehrerinnen  ob,  welche  in  der  vorgeschriebenen  Prüfung
die  Befähigung  dafür  nachgewiesen  haben;  dasselbe  gilt  von  denjenigen  Geistlichen,
  welche,  wie  dies  in  einzelnen  Gegenden  noch  vorkommt,  gleichzeitig  als
Lehrer  an  Volksschulen  angestellt  sind.

3.  Wo  es  bisher  üblich  war,  den  schulplanmäßigen  Religionsunterricht  zwischen
  dem  angestellten  Lehrer  und  dem  Pfarrer  oder  dessen  ordentlichem  Vertreter
  (Vikar,  Kaplan)  dergestalt  zu  teilen,  daß  ersterer  die  biblische  Geschichte,
letzterer  den  Katechismus  übernimmt,  kann  es  unter  der  Voraussetzung  auch
fernerhin  dabei  bewenden,  daß  der  Geistliche  in  bezug  auf  seine  Stellung  zum
Staat  der  Schulaufsichtsbehörde  kein  Bedenken  erregt  und  allen  ressortmäßigen
Anordnungen  derselben,  insbesondere  hinsichtlich  der  Lehrbücher,  der  Verteilung
des  Unterrichtsstoffes  auf  die  einzelnen  Klassen,  der  Schulzucht  und  pünktlichen
Innehaltung  der  Lehrstunden  pflichtmäßig  entspricht.

Demgemäß  sind  Geistliche,  welchen  wegen  Nichterfüllung  einer  dieser  Voraussetzungen
  die  Kreis=  oder  Ortsschulinspektion  hat  entzogen  oder  welche