396 Geld. 8 81.
XL. Geld und Kredit.
A. Geld‘.
Einleitung.
8 81.
Das Geld dient als Tauschmittel, Wertmesser und Wertbewahrer.
Die juristische Bedeutung des Geldes liegt darin, daß es
Zahlungsmittel ist. Im weiteren (wirtschaftlichen) Sinne
bezeichnet man mit Geld alle Gegenstände, die im Verkehr als
Zahlungsmittel dienen, im engeren (juristischen) Sinne umfaßt
Geld nur die Gegenstände, die gesetzlich anerkanntes
Zahlungsmittel sind?, die jedermann in Zahlung zu nehmen
verpflichtet ist.
I. Die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Geldwesens
besteht in der Regelung des Geldsystems und in der Herstellung
des Geldes‘®.
ı Laband# 8, 156; Loening S. 658; Gierke 2, 88; Koch, Art. Münzwesen,
W.12, 143; Lexis, Art. Münzwesen, H.d.St.® 6, 816; Knapp, Art.
Geldtheorie, staatliche, H.d.St.34, 610; Helfferich, Das Geld® 1910; Koch,
Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbanken usw. (cit. Münzgesetzgebung)®
1910.
2 Laband*® 3, 157.
8 Rechtsentwicklung: Die Deutschen lernten Münzen erst durch Berührung
mit den Römern kennen. So kursierten im fränkischen Reiche fast
ausschließlich römische Münzen, insbesondere der nach dem konstantinischen
Münzfuß ausgeprägte Goldsolidus. Später fingen die fränkischen Könige selbst
an, Münzen nach römischem Muster zu sch gen. ‚An die Stelle der Goldwährung
trat jedoch schon zu merowingischer eit. eine tatsächliche Doppelwährung.
In karolingischer Zeit vollzog sich der Übergang zur Silberwährung.
Inhaber des Münzrechtes war der König; er hatte das Recht,
das Münzwesen zu ordnen und das Recht, Münzen schlagen zu lassen. Beide
Befugnisse wurden später unter der Bezeichnung Münzregal zusammenefaßt.
Aber schon die fränkischen Könige gestatteten die Errichtung von
ünzstätten auf dem Gebiete einzelner Kirchen und Klöster und überwiesen
letzteren die finanziellen Einkünfte aus diesen Münzstätten. Unter den deutschen
Königen nahmen die Verleihungen einen weiteren Umfang an, den Beliehenen
wurde die Befugnis eingeräumt, Münzen mit eigenen Namen und Zeichen, aber
im Gehalt der königlichen zu schlagen. Seit dem 12, Jahrhundert erhielten
viele Landesherren und Städte das volle Münzrecht, so daß sie auch den
Münzfuß selbst zu bestimmen hatten. Die Goldene Bulle erkannte das Münzregal
der Kurfürsten ausdrücklich an (G.B. Kap. X 83 1-3). Auch die
übrigen Reichsstände kamen fast sämtlich in den Besitz desselben. Doch
alt es bis in die letzten Zeiten des Reiches nicht als ein selbstverständlicher
estandteil der Landeshoheit, sondern mußte durch kaiserliches Privileg oder
unvordenklichen Besitz besonders erworben sein,
Die Folge dieser Verhältnisse war, daß in Gewicht, Beschaffenheit und
Bezeichnung der Münzen die größte Verschiedenheit eintrat. Da die
Reichsstände das Münzregal meist als eine Quelle finanzieller Einkünfte behandelten,
so machte sich ferner eine fast allgemeine Verschlechterung
der Münzen bemerkbar. Diesen Übelständen suchte die Reichsgesetzgebung des
16. Jahrhunderts durch zahlreiche Bestimmungen vergeblich zu steuern. Erst
im Laufe des 18. Jahrhunderts kam es innerhalb der einzelnen Territorien zu
einer besseren Regelung der Münzverhältnisse.