Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

396  Geld.  8  81.

XL.  Geld  und  Kredit.

A.  Geld‘.

Einleitung.
8  81.

Das  Geld  dient  als  Tauschmittel,  Wertmesser  und  Wertbewahrer.
Die  juristische  Bedeutung  des  Geldes  liegt  darin,  daß  es
Zahlungsmittel  ist.  Im  weiteren  (wirtschaftlichen)  Sinne
bezeichnet  man  mit  Geld  alle  Gegenstände,  die  im  Verkehr  als
Zahlungsmittel  dienen,  im  engeren  (juristischen)  Sinne  umfaßt
Geld  nur  die  Gegenstände,  die  gesetzlich  anerkanntes
Zahlungsmittel  sind?,  die  jedermann  in  Zahlung  zu  nehmen
verpflichtet  ist.

I.  Die  staatliche  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  des  Geldwesens
besteht  in  der  Regelung  des  Geldsystems  und  in  der  Herstellung
  des  Geldes‘®.

 

ı  Laband#  8,  156;  Loening  S.  658;  Gierke  2,  88;  Koch,  Art.  Münzwesen,
  W.12,  143;  Lexis,  Art.  Münzwesen,  H.d.St.®  6,  816;  Knapp,  Art.
Geldtheorie,  staatliche,  H.d.St.34,  610;  Helfferich,  Das  Geld®  1910;  Koch,
Die  Reichsgesetzgebung  über  Münz-  und  Notenbanken  usw.  (cit.  Münzgesetzgebung)®
  1910.

2  Laband*®  3,  157.

8  Rechtsentwicklung:  Die  Deutschen  lernten  Münzen  erst  durch  Berührung
  mit  den  Römern  kennen.  So  kursierten  im  fränkischen  Reiche  fast
ausschließlich  römische  Münzen,  insbesondere  der  nach  dem  konstantinischen
Münzfuß  ausgeprägte  Goldsolidus.  Später  fingen  die  fränkischen  Könige  selbst
an,  Münzen  nach  römischem  Muster  zu  sch  gen.  ‚An  die  Stelle  der  Goldwährung
  trat  jedoch  schon  zu  merowingischer  eit.  eine  tatsächliche  Doppelwährung.
  In  karolingischer  Zeit  vollzog  sich  der  Übergang  zur  Silberwährung.
  Inhaber  des  Münzrechtes  war  der  König;  er  hatte  das  Recht,
das  Münzwesen  zu  ordnen  und  das  Recht,  Münzen  schlagen  zu  lassen.  Beide
Befugnisse  wurden  später  unter  der  Bezeichnung  Münzregal  zusammenefaßt.

  Aber  schon  die  fränkischen  Könige  gestatteten  die  Errichtung  von

ünzstätten  auf  dem  Gebiete  einzelner  Kirchen  und  Klöster  und  überwiesen
letzteren  die  finanziellen  Einkünfte  aus  diesen  Münzstätten.  Unter  den  deutschen
Königen  nahmen  die  Verleihungen  einen  weiteren  Umfang  an,  den  Beliehenen
wurde  die  Befugnis  eingeräumt,  Münzen  mit  eigenen  Namen  und  Zeichen,  aber
im  Gehalt  der  königlichen  zu  schlagen.  Seit  dem  12,  Jahrhundert  erhielten
viele  Landesherren  und  Städte  das  volle  Münzrecht,  so  daß  sie  auch  den
Münzfuß  selbst  zu  bestimmen  hatten.  Die  Goldene  Bulle  erkannte  das  Münzregal
  der  Kurfürsten  ausdrücklich  an  (G.B.  Kap.  X  83  1-3).  Auch  die
übrigen  Reichsstände  kamen  fast  sämtlich  in  den  Besitz  desselben.  Doch

alt  es  bis  in  die  letzten  Zeiten  des  Reiches  nicht  als  ein  selbstverständlicher

estandteil  der  Landeshoheit,  sondern  mußte  durch  kaiserliches  Privileg  oder
unvordenklichen  Besitz  besonders  erworben  sein,

Die  Folge  dieser  Verhältnisse  war,  daß  in  Gewicht,  Beschaffenheit  und
Bezeichnung  der  Münzen  die  größte  Verschiedenheit  eintrat.  Da  die
Reichsstände  das  Münzregal  meist  als  eine  Quelle  finanzieller  Einkünfte  behandelten,
  so  machte  sich  ferner  eine  fast  allgemeine  Verschlechterung
der  Münzen  bemerkbar.  Diesen  Übelständen  suchte  die  Reichsgesetzgebung  des
16.  Jahrhunderts  durch  zahlreiche  Bestimmungen  vergeblich  zu  steuern.  Erst
im  Laufe  des  18.  Jahrhunderts  kam  es  innerhalb  der  einzelnen  Territorien  zu
einer  besseren  Regelung  der  Münzverhältnisse.