Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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XIII.  Postsendungen,  die  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den
Erben  ausgehändigt  werden,  wenn  sich  diese  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der
gerichtlichen  Erbbescheinigung  2c.  ausgewiesen  haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht
erbracht  ist,  kaun  nur  die  Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen  nach  den
Vorschriften  unter  V.  erfolgen

XIV.  Hinsichtlich  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben
  Bestimmungen,  welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden
  Sendungen  maßgebend  sind.

XV.  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  gollamtlichen  Schlußabfertigung
au  die  zuständigen  Zoll=  und  Stenerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung
  erlischt,  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die
Zoll=  oder  Steuerstelle  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.

8  40.
Bcllellung  der  I.  Auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  sinden  die  Be-Saerlemite
  stimmungen  in  den  88  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung
urkunde.  für  das  Deutsche  Reich  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  an  die  Sielle  des  Gerichtsvollziehers  der  bestellende  Bote  der
Postanstalt  tritt.

II.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung  von
Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Aufschriftseite

  des  Briefes  besonders  beantragt  ist.

III.  Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt
wie  wenn  sie  an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getreunt,
  so  werden  solche  Briefe  als  unbestellbar  behandelt.

Briese  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  nubestellbar
  zu  behandeln.

IV.  Wegen  der  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde,  die  von
deutschen  Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs=  oder  Staatsbehörden
  ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

Kshändigung  8  41.
vn  polllagern-  «  .  .
WWWW  I.  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-