Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner

Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat

dasselbe  bei  geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Kirchenältesten

  und  Gemeindeverordneten,  über  die  zur  Veröffentlichung  sich
eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung
  zu  machen.

11)  Das  Presbyterium  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den  Kirchenbehörden
  und  Synoden.  Es  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  auch
bei  Parochialänderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch  Einbringung
von  Anträgen  wahrzunehmen.

12)  Das  Presbyterium  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung
  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwaltet
das  kirchliche  Vermögen  einschließlich  des  Bauwesens.  Dasselbe  gilt  von
dem  kirchlichen  Stiftungsvermögen,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen
entgegenstehen,  desgleichen  von  dem  Pfarreivermögen,  jedoch  unbeschadet
der  dem  Pfarrer  vermöge  seines  dienstlichen  Nutzungsrechts  zustehenden
Verwaltungsbefugnisse.

Seine  Zustimmung  ist  insonderheit  auch  erforderlich  bei  der  Verpachtung
  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zum  Gebrauch
oder  zur  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des
hinaus.
steht,  wo  nicht  besondere  Friedhofsverwaltungen
sind,  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  kirchlichen
zu,  unbeschadet  der  bestehenden  Rechte  auf  Grasnutzung  und

Insbesondere  beschließt  dasselbe  über  die  Abgabe  von

Familienbegräbnißplätzen  und  über  die  Errichtung  von  Denkmälern

egen  die  üblichen  Abgaben.

14)  Endlich  steht  dem  Presbyterium  die  Beschlußfassung  über  die  Verleihung
von  Kirchenständen  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  zu.

C.  15.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Presbyteriums  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  und  zweier  Kirchenältesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Presbyterialbeschlusses
  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,
  insbesondere  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindeverordneten,  wo
eine  solche  nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

S  16.
Für  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  hat  das  Presbyterium  thunlichst
einen  Kirchenältesten  oder  einen  Gemeindeverordneten  zum  Kastenmeister  zu  ernennen.

    
  

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