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Reichs-Gesetzblatt.
No. 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. S. 261. - Gesetz, betreffend den Schutz von
Gebrauchsmustern. S. 290. - Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876,
betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 294.
(Nr. 1956.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Hinter S. 41 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
S. 41a.
Soweit nach den Bestimmungen der §§. 105 b bis 105h Gehülfen, Lehr-
linge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt
werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen
nicht stattfinden.
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an
Sonn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.
Artikel 2.
Hinter §. 55 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
§. 55a.
An Sonn- und Festtagen (§. 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im
Umherziehen, soweit er unter §. 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Ge-
werbebetrieb der im §. 42b bezeichneten Personen verboten.
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen,
unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 46
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1891.