Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 304  
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Bewachung 
treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Be- 
standesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker 
(§. 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß genommen 
werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Be- 
wachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (§. 40) 
entsprechende Anwendung. 
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglücksfälle. 
§.   28. 
Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes 
herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung 
des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an. 
e. Aufbewahrungsräume für Zucker. 
§. 29. 
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten 
Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, 
Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) 
dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren 
Benutzung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von 
letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. 
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 unter A 2) sind 
verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik 
nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers 
beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene 
und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen. 
f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken. 
§. 30. 
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere 
Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzu- 
melden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr 
unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Ge- 
wicht als richtig angenommen werden. 
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des ge- 
wonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung festzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.