Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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auszuüben, oder durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer- 
behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten. 
7. Exekutivische Maßregeln. 
§. 57. 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Ge- 
mäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen 
durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen 
unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der 
hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung 
von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. 
8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. 
§. 58. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende 
haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehülfen und diejenigen 
Hausgenossen) welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, 
hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung 
der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen 
Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn 
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht 
beigetrieben werden können, und zugleich 
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende 
bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder 
bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Haus- 
genossen fahrlässig, das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. 
Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise 
Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters 
oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung 
beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in 
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation 
bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen 
sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise 
Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
	        
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