Metadata : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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der  Pachtvertrag  auf  mindestens  3  Jahre  geschlossen  sein  (Ges.  §  2,  3).1)
Gewählt  wird  in  fünf  Bezirken,  jeder  wählt  in  dem  Bezirk,  wo  sein
Land  oder  der  größte  Teil  desselben  liegt  (Ges.  §  4,  5).2)  Jeder
Bezirk  wählt  vier  Vertreter  in  die  Kammer.  Alle  drei  Jahre  scheidet
die  Hälfte  der  Mitglieder  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  sofort.
wieder  wählbar  (Ges.  §  12,  13;  über  Ausschluß  aus  der  Kammer
§  16).  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  besteht  nicht
(Ges.  §  14).  Die  Kammer  konstituiert  sich  selbst  und  stellt  ihre
Geschäftsordnung  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  fest.
(Ges.  §  24  f.).  Sie  kann  —  jedesmal  für  längstens  3  Jahre  —
einen  Rechtsgelehrten  als  Konsulenten  annehmen.  (Ges.  §  23.)
Ein  Fonds  steht  auch  ihr  jährlich  zur  Verfügung  (Ges.  §  22).  Zum
Ersatz  einer  breiteren  korporativen  Grundlage,  die  hier  fehlt,?)  kann
sie  die  wahlberechtigten  Landwirte  der  einzelnen  Bezirke  zur  Beratung
  über  landwirtschaftliche  Angelegenheiten  versammeln  (Ges.  §  21).
Sie  hat  alles,  was  die  Landwirtschaft,  insbesondere  Ackerbau  und
Viehzucht  angeht,  zu  beachten  und  dem  Senat  darüber  zu  berichten
(Ges.  §  18,  19).  Über  Gesetze  in  Angelegenheiten  der  Landwirtschaft
  ist  sie  vor  dem  Erlaß  gutachtlich  zu  hören  (Ges.  §  20).

V.  Kapitel.

Die  Kommunalverbände.

§  39.  AOllgemeines.

In  größeren  Staaten  ergibt  sich  für  die  Verwaltung  von  selbst
die  Notwendigkeit  der  Einteilung  des  Staatsgebietes  in  größere  und
diesen  eingegliederte  mittlere  und  untere  Verwaltungsbezirke
mit  hierarchischer  Behördenordnung  entsprechend  der  Einteilung  der
Gerichtsbezirke  für  die  Rechspflege.

Neben  dieser  geographischen  Einteilung  her  geht  in  den  modernen
Staaten  die  politische  in  Kommunalverbände  häherer  und
niederer  Ordnung  —  Provinzen,  Kreise,  Gemeinden  —  denen  der
Staat  einen  Teil  seiner  Aufgaben  zu  selbständiger  Erledigung  überläßt.

 

1)  Novelle  zum  Gesetz  vom  12.  Dezember  1901  (S.  313),  bis  dahin  war
Wohnen  auf  dem  Lande  noch  Erfordernis.

2)  Ein  „Landkonvent“  wurde  bei  den  Verf.  Verh.  1848  abgelehnt  (Prot.
Bd.  II  S.  281  f.)