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Der Besteuerung nach dem gemeinen Wert unterliegen nicht
die zu bebauten Grundstücken gehörenden Höfe oder Hausgärten.
Ist deren Flächeninhalt jedoch größer als 1 Morgen, so ist der
einen Morgen übersteigende Teil der Besteuerung nach Teil II der
Gemeinde-Grundsteuer-Ordnung unterworfen. «
Ob und inwieweit unbebaute, mit gärtnerischen Anlagen versehene
Flächen als Hausgärten anzusehen sind, entscheidet der
Steuerausschuß.
8 25.
Durch Gemeindebeschluß wird alljährlich bestimmt, welcher
Satz vom Tausend des gemeinen Wertes erhoben werden soll; für
die Etatsjahre 1904, 1905 und 1906 dürfen aber nicht mehr als
zwei vom Tausend des gemeinen Wertes erhoben werden. Die
Feststellung des gemeinen Wertes erfolgt für drei Steuerjahre durch
den Steuerausschuß (8 11). Die erste Veranlagung erfolgt vom
1. 4. 1904 bis 31. 3. 1905, und dann auf je drei Jahre.
Bei Besitzwechsel ist für den Rest der Veranlagungs-Periode
durch den Steuer-Ausschuß eine neue Veranlagung vorzunehmen.
8 26.
Die für die Gemeinde-Gebäude-Steuer gegebenen Vorschriften
der §§ 11, 12, 13 mit Ausnahme Nr. 3 und 4, 88 16, 17, 19
bis 22 finden auch auf die Gemeinde-Grundsteuer mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Steuer-Ausschuß um 10 von der Stadtverordneten-Versammlung
zu wählende Mitglieder verstärkt wird.
III. Schluß= und Üübergangs-Bestimmungen.
8 27.
Diese Steuer-Ordnung tritt in Kraft betreffs Veranlagung:
a) des unbebauten Grundbesitzes am 1. 4. 1904,
b) des bebauten Grundbesitzes am 1. 4. 1905.
Für letzteren gilt bis dahin die Steuerordnung vom
2. 2. 1902.
22. 3. 1902. J.-Nr. IV. 52/02.
Posen, den 12. Jannar 1904.
Der Magistrat.
Genehmigung des Berirksausschusses Posen vom 25./2. 04.
Nr. 1349/04. B. A. und vom 24./3. 04. Nr. 2233/04. B. A.
J.-Nr. IV 101.004.