168 Relchsgerichtliche Enischeidungen.
daraus, daß diese Einreden mit der Gesetzmäßigkeit der
Entscheidung des ausländischen Gerichts nichts zu thun
haben, folgt aber, daß das Gericht des § 660 in dem
zur Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
bestimmten Verfahren über dieselben zu entscheiden hat.
Es erscheint aber unbedenklich, zu diesen Einreden auch
die vom Beklagten erhobene Einrede der erst nach Erlaß
des ausländischen Urtheils vollendeten Verjährung der
durch das Urtheil zugesprochenen Verzugszinsen zu
rechnen.
Auf den Weg des § 686 ist der Beklagte nicht zu
verweisen; denn dieser setzt voraus, daß der Executionssucher
bereits einen vollstreckbaren Titel für sich hat.
Ferner schwebt im Falle des § 660 ein durch eine Klage
des Gläubigers hervorgerufenes Verfahren; der Rechtsbehelf
des Schuldners muß sich daher als Einrede gestalten
und zwar, dem Klageantrage entsprechend, als
Einrede zur Abwehr des vom Kläger bei dem inländischen
Gericht gestellten Antrages:
die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Beitreibung
der in dem ausländischen Urtheil ihm
zugesprochenen Forderung auszusprechen.
Das Bedenken, ob nicht zur Entscheidung solcher
Einreden etwa nur das ausländische Gericht zuständig
ist, entbehrt der Begründung.
Zunächst hat das ausländische Gericht durch sein
Urtheil einen in Deutschland vollstreckbaren Titel nicht
geschaffen, sondern dies geschieht erst durch das nach § 660
zuständige Gericht. Sodann aber ist zu erwägen, daß
die §8 660, 661 sich als singuläre Vorschriften darstellen.
Dies erkennen die Motive an, indem sie
(Seite 201; Hahn, Materialien Seite 431) sagen:
Völkerrechtlich besteht kein Auspruch auf
Vollstreckung richterlicher Urtheile über die Grenzen
des Staates hinaus, dessen Gerichte dieselben erlassen
haben.