— 51 —
(Nr. 1944.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 22. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 treten den
Ausaben für die Verzinsung der Reichsschuld unter Kapitel 72 der fortdauernden
Ausgaben 10 242 500 Mark hinzu, und zwar:
bei Titel 1, 4 prozentige Reichsschuld 9 000 000 Mark,
bei Titel 2, 3½ prozentige Reichsschuld 1 242 50
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind durch Beiträge der
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
§. 3.
Die durch den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 Kapitel 6
Titel 13 der einmaligen Ausgaben zum Bau der Kreuzerkorvette K als erste Rate
bewilligten 2 300 000 Mark kommen in Wegfall und sind in der Rechnung für
das Etatsjahr 1890/91 als erspart nachzuweisen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.