Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr. 1944.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 treten den  
Ausaben für die Verzinsung der Reichsschuld unter Kapitel 72 der fortdauernden 
Ausgaben 10 242 500 Mark hinzu, und zwar: 
bei Titel 1, 4 prozentige Reichsschuld 9 000 000 Mark, 
bei Titel 2, 3½ prozentige Reichsschuld 1 242 50 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
§. 3. 
Die durch den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 Kapitel 6 
Titel 13 der einmaligen Ausgaben zum Bau der Kreuzerkorvette K als erste Rate 
bewilligten 2 300 000 Mark kommen in Wegfall und sind in der Rechnung für 
das Etatsjahr 1890/91 als erspart nachzuweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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