Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr.  1944.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1890/91.  Vom  22.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
In  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  treten  den  
Ausaben  für  die  Verzinsung  der  Reichsschuld  unter  Kapitel  72  der  fortdauernden
Ausgaben  10  242  500  Mark  hinzu,  und  zwar:

bei  Titel  1,  4 prozentige  Reichsschuld  9  000  000  Mark,
bei  Titel  2,  3½ prozentige  Reichsschuld  1  242  50
§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieses  Mehrbedarfs  sind  durch  Beiträge  der
einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

§.  3.
Die  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  Kapitel  6
Titel  13  der  einmaligen  Ausgaben  zum  Bau  der  Kreuzerkorvette  K  als  erste  Rate
bewilligten  2  300  000  Mark  kommen  in  Wegfall  und  sind  in  der  Rechnung  für
das  Etatsjahr  1890/91  als  erspart  nachzuweisen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1891.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.