Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere  oder  von  dem  Tode  oder  der  Notschlachtung  eines
Tieres  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dessen  amtstierärztliche  Untersuchung  anzuordnen.  Eine
solche  Untersuchung  hat  auch  stattzufinden,  wenn  ein  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestelltes
Tier  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  geschlachtet  wird.

§  209  (197).
(1)  Die  Ausfuhr  des  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Rindviehs  zum  Zwecke
sofortiger  Schlachtung  kann  unter  den  im  §  202  angegebenen  Bedingungen  gestattet  werden.

(2)  Ferner  kann  die  sofortige  Tötung  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere
angeordnet  werden,  wenn  sie  an  Orten,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen  werden.

III.  Impfung.
§  210  (198).
Die  Lungenseucheimpfung  darf  nur  auf  Anordnung  des  Staatsministeriums  des  Innern
und  unter  Beobachtung  der  in  dieser  Anordnung  vorgeschriebenen  Schutzmaßregeln  erfolgen.

IV.  Desinfektion.
§  211  (199).

(1)  Die  Räumlichkeiten,  in  denen  seuchenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Tiere  gestanden
  haben,  sind  zu  desinfizieren,  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstige  Gegenstände,
  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  20  Abs.  2
bis  5  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich
zu  beseitigen,  soweit  nicht  ihre  Verwertung  nach  §  20  Abs.  5  der  genannten  Anweisung
gestattet  ist.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  die  Personen,  die  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Berührung
  gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

V.  Aushebung  der  Schutzmaßregeln.
§  212  (200).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  wenn
a)  der  ganze  Rindviehbestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  das  erkrankte  und  der  Seuche  verdächtige  Rindvieh  beseitigt  und  unter  dem  der
Ansteckung  verdächtigen  Vieh  (§  197  Abs.  2)  während  einer  Zeit  von  mindestens