Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 1045 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
AÆ 46. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. S. 1045. 
  
(Nr. 2059.) Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. Vom 
28. November 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für das Schutzgebiet von Kamerun auf Grund des F. 1 und des F. 3 
Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
S. 1. 
Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich: 
1. Edelsteine, 
2. Edelmetalle (Gold, Silber, Matin) und andere Metalle, gediegen oder 
als Erze, 
3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Dar- 
stellung von Alaun, Vitriol und Saldpeter verwendbar sind, 
4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit, 
5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande, 
unterliegt innerhalb des Schutzgebiets von Kamerun den Vorschriften dieser 
Verordnung. 
G. 2. 
Personen, welche in dem Schutzgebiet schürfen wollen und dort nicht ihren 
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutzgebiet sich dauernd auf- 
haltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen. 
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren 
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren 
Vertretung gesetzlich geregelt ist. 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 164 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1892. 
Gegenstände 
des Bergbaues. 
Bestellung 
von Vertretern 
im Schutzgebiet.
	        
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