Full text : Heinrich der Löwe. Herzog von Baiern und Sachsen.

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bauten  verwendet  worden,  ohne  daß  Concurrenz  der  Gemeinde  Wasserburg  verlangt
worden  sei.

Durch  Vertrag  vom  30.  November  1824  sei  festgesetzt  worden,  daß  Wasserburg
außer  einer  Aversalsumme  von  25  fl.  jährlich  weitere  Beiträge  an  die  Stadtgemeinde  Günzburg
  nicht  zu  leisten  habe.

Der  Magistrat  Günzburg  habe  auch  mehrfach  anerkannt,  daß  die  Einwohner
Wasserburgs  zu  Umlagen  bei  Schulhausbauten  in  Günzburg  nicht  beigezogen  werden
dürfen.

Hienach  bestehen  für  die  Klägerin  privatrechtliche  Titel  auf  Befreiung  von  der  ihr  nach
Art.  7  des  Schuldotations-Gesetzes  obliegenden  Concurrenzpflicht,  nämlich:

a)  der  Vergleich  vom  30.  November  1824,
b)  die  constante  Observanz  und  das  dieser  entsprechende  Herkommen,  eventuell
)  Extinctioverjährung.
Hierüber  wurde  sich  auf  die  oben  angeführten  Urkunden,  namentlich  auf
1.  den  Vergleich  vom  30.  November  1821,
2.  die  Regierungsentschließung  vom  4.  Februar  1825,
3.  das  Schreiben  des  Magistrats  Günzburg  vom  11.  August  1825,
4.  das  Protocoll  vom  14.  October  1825  mit  Nachtrag  vom  9.  November  1825,
5.  den  gerichtlichen  Kaufbrief  vom  13.  November  1826  und
6.  die  Erklärung  der  Gemeinde  Wasserburg  vom  10.  Jii  1842
bezogen,  weßhalb  die  Entscheidungen  der  Administrativbehörden,  in  denen  die  privatrechtlichen  aus
dem  früheren  Grundverbande  resultirenden  Rechtsverhältnisse  nicht  vorgetragen  worden,  nicht
maßgebend  seien.

Der  Anwalt  der  beklagten  Gemeinde  Günzburg  bestritt  zunächst  die  gerichtliche  Competenz,
  weil  bereits  rechtskräftige  Entscheidung  der  Administrativbehörden  vorliege,  und  beantragte
  Abweisung  der  Klage.

Durch  Urtheil  des  k  Bezirksgerichts  Augsburg  vom  24.  November  1874  wurde,  ohne
die  Einrede  der  Incompetenz  zu  berühren,  die  Klage  abgewiesen,  weil  die  beiden  Rechtstitel
des  Vergleiches  und  der  Extinctioverjährung,  worauf  die  Klage  sich  stütze,  unhaltbar  seien.

Die  im  Vergleiche  vom  30.  November  1824  über  die  Trennung  der  Armenpflegen  enthaltene
  Bestimmung  bezüglich  der  Schule  habe  nach  der  Natur  und  dem  Zwecke  des  Vergleiches
nur  das  Schulgeld  für  arme  Kinder  zum  Gegenstande,  was  auch  in  der  Regierungsentschließung