Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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I  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  oder  Disparität  wird  nach  §  44  des  Grundsteuergesetzes
  verfahren.

Der  Obertaxator  ist  aber  befugt  und  verpflichtet,  sein  von  dem  Ausspruche  der  Taxatoren
  abweichendes  Gutachten  zur  Begründung  einer  Offizialreklamation  zur  Sprache  und
Vormerkung  zu  bringen.

§  11.
Der  Mietertrag  aus  ganz  oder  zum  Teil  vermieteten  Häusern  wird  ausgemittelt  durch
die  Angabe  der  Mieter  und  der  Hauseigentümer.

12.

1  Der  Eigentümer  schlägt  die  selbst  benützten  oder  vorübergehend  nicht  vermieteten  Teile
der  Gebäude  nach  Verhältnis  der  vermieteten  oder  nach  den  letzten  Mietzinsen  an.
.  Die  Taxatoren  sehen  die  gemachten  Angaben  ein  und  erkennen  sie  an  oder  berichtigen  sie.

13.

1  Wer  den  wahren  Mietertrag  verschweigt,  unterliegt  zum  Besten  des  Lokalarmenfonds
einer  dem  dreifachen  Betrage  der  verschwiegenen  Mietrente  gleichkommenden  Strafe,  mag
er  Mietmann  oder  Vermieter  sein.  Außerdem  noch  muß  der  Steuerkasse  von  der  verschwiegenen
  Mietrente  der  treffende  Steuerbetrag  ersetzt  werden.

I.  Ist  aus  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  Verschweigung  des  wahren
Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit  begangen  wurde,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark
ermäßigt  werden.

§  14.

1  Die  von  den  Vorschriften  der  §§  11,  12  nicht  berührten  unvermieteten  Gebäude  und
Gebäudeteile  werden  von  den  Taxatoren  je  nach  ihrer  Mietfähigkeit  eingeschätzt.  Die  gleiche
Sachbehandlung  findet  statt  bei  Gebäuden  und  Gebäudeteilen,  die  unter  abnormen  Verhältnissen
  vermietet  sind.

Bei  Pfarrhöfen  in  solchen  Orten,  in  welchen  die  Häuser  nach  Vorschrift  des  §  4  Abs.  I
lit.  a  in  die  Steuer  gelegt  werden,  soll  jedoch,  insoferne  dieselben  nicht  vermietet,  sondern
bloß  zur  Wohnung  des  Pfarrers  verwendet  sind,  die  Steuerzahlungspflichtigkeit  derselben
nur  nach  dem  Nutzen  bemessen  werden,  den  dieselben  den  Pfarrern  als  Wohnung  gewähren.

§  15.

Der  Mietenerhebung  unterliegen  auch  alle  Nebengebäude  und  Hausteile,  als  Keller,
Gewölbe,  Kramläden,  Magazine,  Stallungen,  Remisen,  Säle,  Speicher,  Lager,  Werkstätten
und  dergl.  Sie  hat  ausgeschieden  und  nicht  im  Komplexe  mit  den  Hauptgebäuden  zu  geschehen,
  insoferne  diese  Teile  nicht  schon  in  den  Wohnungsmieten  begriffen  sind.