Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1.  Alles,  was  der  Aufgeber  in  das  Original  seiner  Depesche  behufs  der  Beförderung
schreibt,  wird  bei  Berechnung  der  Taxe  mitgezählt.  Dahin  gehören  auch  die  Angaben
über  frankirte  Antworten,  nachzusendende  oder  recommandirte  Depeschen  und  Weiter—
beförderung.  Dasselbe  gilt  von  der  Beglaubigung  der  Unterschrift.

Das  Maximum  der  Länge  eines  Wortes  wird  auf  7  Silben  festgesetzt  und  der  Ueberschuß

  wird  für  ein  Wort  gezählt.

3.  Bei  Verbindungen  von  Wörtern  durch  Bindestriche  werden  die  einzelnen  Worter  gezählt.


4.  Wenn  zwei  Wörter  mittelst  Apostrophirung  zusammengezogen  sind,  z.  B.  l'un,  qu'il,
IEurope,  so  ist  jedes  der  beiden  Wörter  besonders  zu  zählen.

5.  Die  Namen  von  Städten  und  Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards,  die  Eigennamen
  von  Personen,  Titel,  Vornamen,  Partikel  und  Eigenschaftsbezeichnungen
werden  nach  der  Zahl  der  zum  Ausdruck  derselben  gebrauchten  Wörter  gezählt.

6.  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  Gruppen
von  fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.

7.  Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein  Wort  gezählt.

Das  Nänmliche  gilt  für  die  Unterstreichung  eines  oder  mehrerer  auf  einander  folgender

Wörter.

8)  Zum  Worttext  der  Depesche  gehörige  Interpunktionszeichen,  Apostrophe,  Bindestriche,
Anführungszeichen,  Parenthesen  (Klammern)  und  das  Zeichen  für  den  neuen  Absatz
(Alinea)  werden  nicht  mitgerechnet,  dagegen  werden  alle  durch  den  Telegraphen  nicht

darstellbaren  Zeichen,  welche  daher  durch  Worte  gegeben  werden  müssen,  als  Wörter
berechnet.

9.  Punkte,  Kommata  und  Trennungszeichen,  welche  zur  Bildung  der  Zahlen  gebraucht
werden,  sind  je  für  eine  Ziffer  zu  zählen.

10.  Bei  chiffrirten  Depeschen  werden  zunächst  sämmtliche  als  Chiffern  benutzte  Ziffern
und  Buchstaben,  sowie  die  Interpunktions=  und  anderen  Zeichen  im  chiffrirten  Texte
zusammengezählt,  die  Summe  durch  fünf  getheilt  und  der  Quotient  als  die  für  den
chiffrirten  Text  zu  taxirende  Wortzahl  angesehen.  Der  etwaige  Ueberschuß  zählt  für
ein  Wort.  Der  Wortzahl  des  chiffrirten  Textes  tritt  die  Zahl  der  ausgeschriebenen
Worte,  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  berechnet,  hinzu.

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814.
Der  Aufgeber  einer  Depesche  hat  das  Recht,  dieselbe  zu  recommandiren.  In  diesem  Falle  Reübermittelt
  die  Bestimmungsstation  dem  Aufgeber  telegraphisch  eine  vollständige  Copie  der  dem
Adressaten  zugestellten  Depesche,  mit  der  Angabe  sowohl  der  genauen  Zeit  der  Zustellung,  als
            
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