Nr. 28. 437
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 118 (100).
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
à) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet oder
entfernt worden sind
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milzbrandverdachtsfall
in dem Bestande vorgekommen ist
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den
Bezirkstierarzt abgenommen ist.
(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des Bezirkstierarztes
auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere nach dem Impfverfahren
nach Sobernheim oder nach Pasteur oder nach einem sonstigen vom Staatsministerium
des Innern anerkannten Verfahren geimpft worden sind. ·
V. Auwendung der Maßregeln auf Wild.
§ 119 (107).
Die Vorschriften des § 113 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wildbeständen
auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
B. NKauschbrand. «
§120(108).-(1)
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen mit
Ausnahme der Vorschriften im § 106 Abs. 2, § 109 Abs. 1, 3, 5, § 113 Abs. 6 und mit
der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 113 Abs. 2 folgende Bestimmung tritt:
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Das Staatsministerium des Innern
behält sich vor, das Abhäuten der Kadaver zum Zwecke der Verwertung der Häute
unter der Bedingung zu gestatten, daß es in Abdeckereien erfolgt und daß die
Häute sofort durch ein vom Staatsministerium des Innern noch zu bestimmendes
Berfahren unter polizeilicher Aufsicht desinfiziert werden. Dies gilt auch für
die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand erst nach der
Abhäutung festgestellt worden ist.