Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  437

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  118  (100).
(1)  Der  Milzbrand  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben,  wenn
à)  sämtliche  für  Milzbrand  empfänglichen  Tiere  des  Bestandes  gefallen,  getötet  oder
entfernt  worden  sind
oder
b)  binnen  2  Wochen  nach  Beseitigung  oder  Genesung  der  milzbrandkranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  Tiere  kein  neuer  Milzbrand=  oder  Milzbrandverdachtsfall
in  dem  Bestande  vorgekommen  ist
und
c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den
Bezirkstierarzt  abgenommen  ist.

(2)  Die  Frist  von  2  Wochen  (Abs.  1  unter  b)  kann  mit  Zustimmung  des  Bezirkstierarztes
  auf  1  Woche  herabgesetzt  werden,  wenn  die  gefährdeten  Tiere  nach  dem  Impfverfahren
  nach  Sobernheim  oder  nach  Pasteur  oder  nach  einem  sonstigen  vom  Staatsministerium
  des  Innern  anerkannten  Verfahren  geimpft  worden  sind.  ·

V.  Auwendung  der  Maßregeln  auf  Wild.
§  119  (107).

Die  Vorschriften  des  §  113  finden  auch  beim  Ausbruch  des  Milzbrandes  unter  Wildbeständen
  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getöteten  Wildes  Anwendung.

B.  NKauschbrand.  «
§120(108).-(1)

  Für  den  Rauschbrand  gelten  die  für  den  Milzbrand  erlassenen  Bestimmungen  mit
Ausnahme  der  Vorschriften  im  §  106  Abs.  2,  §  109  Abs.  1,  3,  5,  §  113  Abs.  6  und  mit
der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Vorschrift  im  §  113  Abs.  2  folgende  Bestimmung  tritt:

Das  Abhäuten  der  Kadaver  ist  verboten.  Das  Staatsministerium  des  Innern
behält  sich  vor,  das  Abhäuten  der  Kadaver  zum  Zwecke  der  Verwertung  der  Häute
unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  es  in  Abdeckereien  erfolgt  und  daß  die
Häute  sofort  durch  ein  vom  Staatsministerium  des  Innern  noch  zu  bestimmendes
Berfahren  unter  polizeilicher  Aufsicht  desinfiziert  werden.  Dies  gilt  auch  für
die  Verwertung  der  Häute  von  Tieren,  bei  denen  der  Rauschbrand  erst  nach  der
Abhäutung  festgestellt  worden  ist.