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Nummer
des schweizerischen
Zolltarifs vom
10. April 1891.
Benennung der Gegenstände.
Franken
per 100 kg.
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470 Feine Quincaillerie= und Galanteriewaren aller Art, nicht
besonders genannte . . . . . . . . ..
Hieher gehören Schmuck- und Toilettegegenstände,
Nippsachen, sowie andere Waren aus Achat, Alabaster,
Meerschaum, Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet,
Lava, Schildpatt, Perlmutter (Knöpfe ausgenommen):
echt und imitirt, mit Ausnahme der Imitation aus
Glas, Thon aller Art, Kautschuck oder Horn, letzteres
jedoch unter Beschränkung auf Jet-Imitation; ferner
Riechpolster, Etuis, Nécessaires, Bonbonnièren 2c., so-
fern dieselben mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen
und dergleichen ausgestattet sind.
471Gemeine Quincaillerie= und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art,
nicht besonders genannte:
à) Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zufolge ihrer
Beschaffenheit unter Nr. 194 oder 470 fallen, also
z. B. solche aus Holz, Hartgummi, gewöhnlichem
Bein, Celluloid, Glas und Glasflüssen (falschen
Steinen) oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet
oder versilbert: ...
b) andere gemeine Quincaillerie= und Kurzwaren
472 Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von
solchen, mit Ausnahme der Glaschlinder, Glasschirme,
Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht montirt, d. h. mit
Messingtheilen und dergleichen versehen
473Lederne Reiseartikel, aller Art .... .. ... . «.............
474 a)Blei-undFarbstifte,zusammengesetzte,mitHolzschäftung,·
Schiefer,eingerahmt,undGriffel.................
b) Büreaubedürfnisse, Schreib= und Zeichnungsmaterialien,
Malergeräte: nicht anderswo genannt) Siegellack
475 Spielzeug aller Art. ........................... ...
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50.—
30.—