7. Das Eurey#le Völlerreht. 1201
D Spaniert und Südamerikaner: Pando- — del derecho Internacional,
186; Rigo#elme, Elamentos de Derecho Uoternal alol, 184%; Bello, Princibies
de derecho lnterpaclonal, 2. Ausg. 1864 Em C. “ o (Sfldamerilaner), Le drolt
ternat. E8 r— 3. 4d. 4 Bde. Paris 1881; Aleorts, Tratado de derecho
— Du T# 1876; Piedro —m— ancher, Elementos de dappcho inter.
nacional pnblico, Madrid 1868.
8) Dortugiesen: Paiva, Elementos do dereito das — 4 ed. 1857; Pinheiro-F
Wemter Cours de droit poblio interne et externe, P 180.
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10) E#ut en: Saripnlot, # ro #### f. efef sönl k nolr vé//u,
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tilir erden-13.
Die Entwicklungsgesetze der VBölkerrechtsgeschichte als
Prinzip des Völkerrechts. Der von uns kurz hingeworfene Abriß der
Völkerrechtsgeschichte hat zum Zwecke, darzuthun, daß die juristische Behandlung des
uns vorgelegten Rechtestoffes unter keinen Umständen ausgehen darf von der dogmatischen
Grundlage irgend eines Vertragsinstrumentes. Er wäre der größte
Irrthum, in den Friedensschlüssen und Kongreßakten unabänderliche Gesetzblcher erblicken
zu wollen. Die Unhaltbarkeit der großen Gesammtverträge und damit die
Unsicherheit des Völerrechts hat gerade darin ihren Grund, daß man dauernd
Vertragssormen, deren Abänderung stets von der geneinsamen Zustimmung aller
Kontrahenten abhüngig gewesen sein würde, auf Interessen und Verhälknisse anwendete,
welche nothwendigerweise dem eschichtlichen Wechsel unterworfen find. Die
wissenschastliche Bafis des Völkerrechts und die Erkenntniß der ihm zu Ctrunde
liegenden Thatsachen find nur so zu gewimen, daß man auf dem geschichtlichen
Wege die Entwicklungsgesetze der Völker zu erkennen und demncchst rechtlich
sicher zu siellen sucht; folglich vor allen Dingen auf die Vorstellung Verzicht leistet,
als könne die Juriaprudenz oder die Diplomatie die Bewegungen der großen Volkskörper
eigenmächtig. und unabänderlich durch abstrakte Nechterrgeln bestimmen. Unzerstörbare
und ewige Grundlagen des Bölkerrechts find alle diejenigen Bestandtheile
vergangener und gegenwärtiger Gesittung, welche durch das Bewußtsein der höher
entwickelten Voölker entweder vollkommen erfaßt find, oder doch trotz aller völkerkönnen,
und deswegen als gemeinsamer Inhalt aller Staaten gewußt und gewollt
werden: Gemeinfame durch die Philosophie der Griechen und die monvtheistischen
Religionen vermittelte Grundbegriffe der Sittlichkeit, gemeinsame Anerkemmung der
Rechtsfähigkeit auf privatrechtlichem Gebiet ohne Rücksicht aus den Ausenthaltk oder
die Landesgugehörigkeit des Einzelnen, Recht der —— und der religiösen
lbeberzeugung. Iriheit der Seeschiffahrt auf offenem Meere und in den Seestraßen,
Vemeinnühzlichkeit des friedlich wirthschastlichen eruehro Bedürfniß des Ideenausausches
durch den internationalen Verkehr der Litemturen, welcher durch den Schutz
ser Autorrechte zu befördern ist, und unendlich viele, kaum aufzuzählende Momente
rläutern auf den ersten Blick die in der Gegemvart auf einem weitesten geograbischen
Gebiete die Staaten Europa's durchdringende Kulturgemeinschaft, unter deren
ewaltigem Eindruck die Ueberzeugung eingewurzelt ist, daß der hrutige Staat sich
icht mehr von anderen isoliren kamm, naturgesetzlich auf den Verkehr mit anderen
aagewiesen ist und innerhalb dieser, seiner Willkür entrückten, sowol materiellen,
1s geistigen Lebensgemeinschalt mit andern Vollen ein GEicselchalrcht aller
staaten gegenüber dem Einzelstaat nothwendig anerkannt werden zu, So haben
v. Helte# aberff, E#lepsbu. 1. 4. Nasl