Metadaten : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

7.  Das  Eurey#le  Völlerreht.  1201

D  Spaniert  und  Südamerikaner:  Pando-  —  del  derecho  Internacional,
186;  Rigo#elme,  Elamentos  de  Derecho  Uoternal  alol,  184%;  Bello,  Princibies
  de  derecho  lnterpaclonal,  2.  Ausg.  1864  Em  C.  “  o  (Sfldamerilaner),  Le  drolt

ternat.  E8  r—  3.  4d.  4  Bde.  Paris  1881;  Aleorts,  Tratado  de  derecho
—  Du  T#  1876;  Piedro  —m—  ancher,  Elementos  de  dappcho  inter.
nacional  pnblico,  Madrid  1868.

8)  Dortugiesen:  Paiva,  Elementos  do  dereito  das  —  4  ed.  1857;  Pinheiro-F
  Wemter  Cours  de  droit  poblio  interne  et  externe,  P  180.

)  I  stolzen-konnt  n  ber  Rorue  de  u  —  18768  und  im

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10)  E#ut  en:  Saripnlot,  #  ro  ####  f.  efef  sönl  k  nolr  vé//u,
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gehunh  Steetn  ;  #  Ka  #bn  1817;
,  Geschichte  und  1  Wt  ———  —  *  disch  in
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—*8  egeben  von
Rtvier,  Westlake)  sviit  .  —  n  —  elenes  u7  —  werden,  ab-*
  l  F  Ausnahmsfällen,  der  neuesten  Zeit  angehörigen  Monographien
tilir  erden-13.

  Die  Entwicklungsgesetze  der  VBölkerrechtsgeschichte  als
Prinzip  des  Völkerrechts.  Der  von  uns  kurz  hingeworfene  Abriß  der
Völkerrechtsgeschichte  hat  zum  Zwecke,  darzuthun,  daß  die  juristische  Behandlung  des
uns  vorgelegten  Rechtestoffes  unter  keinen  Umständen  ausgehen  darf  von  der  dogmatischen
  Grundlage  irgend  eines  Vertragsinstrumentes.  Er  wäre  der  größte
Irrthum,  in  den  Friedensschlüssen  und  Kongreßakten  unabänderliche  Gesetzblcher  erblicken
  zu  wollen.  Die  Unhaltbarkeit  der  großen  Gesammtverträge  und  damit  die
Unsicherheit  des  Völerrechts  hat  gerade  darin  ihren  Grund,  daß  man  dauernd
Vertragssormen,  deren  Abänderung  stets  von  der  geneinsamen  Zustimmung  aller
Kontrahenten  abhüngig  gewesen  sein  würde,  auf  Interessen  und  Verhälknisse  anwendete,
  welche  nothwendigerweise  dem  eschichtlichen  Wechsel  unterworfen  find.  Die
wissenschastliche  Bafis  des  Völkerrechts  und  die  Erkenntniß  der  ihm  zu  Ctrunde
liegenden  Thatsachen  find  nur  so  zu  gewimen,  daß  man  auf  dem  geschichtlichen
Wege  die  Entwicklungsgesetze  der  Völker  zu  erkennen  und  demncchst  rechtlich
sicher  zu  siellen  sucht;  folglich  vor  allen  Dingen  auf  die  Vorstellung  Verzicht  leistet,
als  könne  die  Juriaprudenz  oder  die  Diplomatie  die  Bewegungen  der  großen  Volkskörper
  eigenmächtig.  und  unabänderlich  durch  abstrakte  Nechterrgeln  bestimmen.  Unzerstörbare
  und  ewige  Grundlagen  des  Bölkerrechts  find  alle  diejenigen  Bestandtheile
vergangener  und  gegenwärtiger  Gesittung,  welche  durch  das  Bewußtsein  der  höher
entwickelten  Voölker  entweder  vollkommen  erfaßt  find,  oder  doch  trotz  aller  völkerkönnen,

  und  deswegen  als  gemeinsamer  Inhalt  aller  Staaten  gewußt  und  gewollt
  werden:  Gemeinfame  durch  die  Philosophie  der  Griechen  und  die  monvtheistischen
Religionen  vermittelte  Grundbegriffe  der  Sittlichkeit,  gemeinsame  Anerkemmung  der
Rechtsfähigkeit  auf  privatrechtlichem  Gebiet  ohne  Rücksicht  aus  den  Ausenthaltk  oder
die  Landesgugehörigkeit  des  Einzelnen,  Recht  der  ——  und  der  religiösen
lbeberzeugung.  Iriheit  der  Seeschiffahrt  auf  offenem  Meere  und  in  den  Seestraßen,
Vemeinnühzlichkeit  des  friedlich  wirthschastlichen  eruehro  Bedürfniß  des  Ideenausausches
  durch  den  internationalen  Verkehr  der  Litemturen,  welcher  durch  den  Schutz
ser  Autorrechte  zu  befördern  ist,  und  unendlich  viele,  kaum  aufzuzählende  Momente
rläutern  auf  den  ersten  Blick  die  in  der  Gegemvart  auf  einem  weitesten  geograbischen
  Gebiete  die  Staaten  Europa's  durchdringende  Kulturgemeinschaft,  unter  deren
ewaltigem  Eindruck  die  Ueberzeugung  eingewurzelt  ist,  daß  der  hrutige  Staat  sich
icht  mehr  von  anderen  isoliren  kamm,  naturgesetzlich  auf  den  Verkehr  mit  anderen
aagewiesen  ist  und  innerhalb  dieser,  seiner  Willkür  entrückten,  sowol  materiellen,
1s  geistigen  Lebensgemeinschalt  mit  andern  Vollen  ein  GEicselchalrcht  aller
staaten  gegenüber  dem  Einzelstaat  nothwendig  anerkannt  werden  zu,  So  haben
v.  Helte#  aberff,  E#lepsbu.  1.  4.  Nasl