Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  116.
Auf  Einsicht  der  betreffenden  Akten  hat  der  Geistliche  keinen  Anspruch,  doch  kann  ihr
es  sich  um  Strafgefangene  handelt  und  keine  besonderen  Bedenken  obwalten,  auf  seinen  J
einzelnen  Fall  Akteneinsicht  gestattet  werden.  *

S.  117.
Gemeinsame  gottesdienstliche  Andachten  finden  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen
besonderer  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  statt.  *

S.  118.

Bücher  religiösen  und  belehrenden  Inhalts  müssen  in  entsprechender  Zahl  für  jedes.  Gei
vorhanden  sein.  Die  zulässigen  Bücher  bestimmt  bei  Neuanschaffungen  das  Strafanstaltent  Sesa

Auch  das  Lesen  anderer,  nicht  zum  Gefängniß  gehöriger  Bücher  und  sonstiger  Diu  olle.
von  nicht  zu  beanstandendem  Inhalt  kann  den  Gefangenen  gestattet  werden.  icksc

Das  Strafanstaltenkollegium  wird  darüber  wachen,  daß  in  jedem  Gefängniß  jedenfall
Exemplare  der  Bibel,  des  Neuen  Testaments,  nach  der  lutherischen  und  nach  der  von  der  k
Kirche  approbirten  Uebersetzung,  das  in  der  evangelischen  und  das  in  der  katholischen  ·
WürttembergeingeführteGefangbuchsowieeinigegeeigneteErbauungsschriftenvorhanden-.
Den  Gefängnißgeistlichen  bleibt  unbenommen,  in  Beziehung  auf  Neuanschaffung  *  .
für  das  Gefängniß  dahin  gehörige  Anträge  zu  stellen.

Dem  Richter  bleibt  überlassen,  seinerseits  die  Verabfolgung  von  Büchern  an  Untergefangene
  zu  überwachen.  !•r•))

athol.

VIII.  Vewegung  im  Freien.
§.  119.
Den  Strafgefangenen  soll  täglich  Bewegung  im  Freien  bis  zur  Dauer  einer  Stunde
werden.
Auch  die  Untersuchungsgefangenen  sind  nach  Thunmlichkeit,  unter  Beobachtung  der  nöthi
sicht,  zur  Bewegung  und  zum  Genuß  der  freien  Luft  zuzulassen.  igen

8.  120.

Die  Bewegung  der  Gefangenen  in  freier  Luft  ist  von  dem  Gefangenwärter  nach  d
Anordnungen  des  Gefängnißvorstands  zu  überwachen.

Hiebei  sind  in  erster  Linie  die  bei  den  Gefängnissen  befindlichen  verschlossenen  Hofräu
nützen.  (Vergl.  oben  8.  8  Abs.  1.)  me

In  Ermangelung  solcher  Räume  kann  den  Gefangenen,  soweit  es  die  Umstände
sonstige  Bewegung  im  Freien  unter  Begleitung  des  Gefangenwärters  oder  einer  andern
Person  gestattet  werden,  wobei  die  Richtung  und  Dauer  solcher  Gänge  von  dem  Gefän
genau  vorzuschreiben  ist.

Bei  Untersuchungsgefangenen  ist  strenge  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  nicht  die  B.
Freien  zu  irgend  welchem  Verkehr  mit  Dritten  benützen.

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