Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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wozu  für  den  Winter
Wams  und!
Beinkleider

hinzukommen.

Vorstehende  Gegenstände  müssen  für  jeden  Gefangenen  doppelt  vorhanden  sein.

3  Hemden  aus  Linnen=  oder  Baumwollzeug,
3  Paar  Socken,  für  den  Sommer  aus  Leinen=  oder  Baumwollgarn,  für  den  Winter  aus
wollenem  Garn,
2  Halstüchern,
3  Nastüchern,
2  Hosenträgern,
1  Mütze,
1  Paar  Lederschuhen;
b)  für  die  weiblichen  Gefangenen  in
Nock  und  von  dunkelbrauner  Farbe,  für  den  Sommer  aus  Baumwollstoff,  für  den  Winter  aus
Jacke  1  wollenem  Tuch  (Biber),
Unterrock  mit  Leibchen  von  Zwilch.
Vorstehende  Gegenstände  müssen  für  jede  Gefangene  doppelt  vorhanden  sein.
2  Schürzen  von  Zwilch  oder  Baumwollzeng,
3  Hemden  aus  Linnen=  oder  Baumwollzeug,
3  Paar  Strümpfen,  für  den  Sommer  aus  Leinen=  oder  Baumwollgarn,  für  den  Winter
aus  wollenem  Garn,
2  Halstüchern,
3  Nastüchern,
2  Hauben,
1  Paar  Lederschuhen.

An  einzelne  Gefangene  können  auch  aus  Gesundheitsrücksichten  wollene  Unterkleider  abgegeben
werden.

Außerdem  werden  in  der  kalten  Jahreszeit  zum  Besuch  der  Kirche  und  für  die  Bewegung  im
Freien  solchen  Gefangenen,  für  welche  dies  als  ein  Bedürfniß  zu  erachten  ist,  den  männlichen
Gefangenen  Oberwämser,  den  weiblichen  Teppichkrägen  abgegeben.

Ferner  erhält  jeder  Gefangene,  welcher  die  Gegenstände  nicht  selbst  mitbringt:
Waschtücher,

Kamm,
Waschbecken,
Kleiderbürste,
Schuhbürsten,
Fettbüchse,
Eßlöffel.

aus  gerauhtem  Trikotbarchent

S

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