Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Auf  Ersuchen  des  Vorstandes  der  Greiz-Brunner  Eisenbahngesellschaft  in  Liqui—
dation  hier  um  „Ausstellung  eines  Zeugnisses  über  die  Befugnisse  der  Liquidatoren
zur  Vertretung  der  Gesellschaft“  wird  hierdurch  bescheinigt,  daß  diese  Befugnisse  ganz
dieselben  sind,  welche  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  den  Liquidatoren  einer
Actiengesellschaft  in  Art.  244  verb.  mit  Art.  136  bis  139  ertheilt.

Greiz,  den  19.  Juni  1878.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Justizamt  I  als  Handelsgericht.
Zopf.

&  71.  Verordnung

wegen  Veröffentlichung  einer  von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  unterm  14.  dieses  Monats  erlassenen  Bekanntmachung;

vom  18.  September  1878.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  vom  14.  dieses  Monats,  die  Kündigung  des  gesammten  Restes  der  auf  den
Staat  übergegangenen  5  procentigen  Prioritätsanleihe  vom  1.  März  1866  der  vormaligen
  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie,  beziehentlich  die  Umwandlung  derselben
  in  eine  4procentige  Staatsschuld  betreffend,  wird  andurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  und  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  darnach  zu  achten.

Dresden,  den  18.  September  1878.  «

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.
Bekanntmachung,

die  Kündigung  des  gesammten  Restes  der  auf  den  Staat  übergegangenen  5  procentigen

  Prioritätsanleihe  vom  1.  März  1866  der  vormaligen  Leipzig-Dresdner

Eisenbahn-Compagnie,  beziehentlich  die  Umwandlung  derselben  in  eine  4procentige
Staatsschuld  betreffend.

Nachdem  das  Königliche  Finanz-Ministerium  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Gesetzes
vom  7.  September  dieses  Jahres  (Seite  207  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom