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6. Die Gesammtzahl der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auf
den einzelnen Werken beschäftigten Arbeiterinnen darf die Höchstzahl der im
Jahre 1891 beschäftigt gewesenen nicht überschreiten. Wegen der Nach—
weisung dieser Höchstzahl findet die Bestimmung in Nr. I Ziffer 5 Absatz 2
Anwendung.
IV.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Die Bestimmungen unter I haben bis zum 1. April 1897, die Bestim-
mungen unter II und III bis zum 1. April 1902 Gültigkeit.
Berlin, den 24. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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(Nr. 2005.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Juckerraffinerien. Vom 24. März 1892.
A## Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abnderung der Gewerbe-
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
an jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien,
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der
Rübenschwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle, sowie zum
Transport der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden
Wagen nicht verwendet werden.
2. Im Füllhause, in den Centrifugenräumen, den Krystallisationsräumen,
den Trockenkammern und den Maischräumen sowie an anderen Arbeits-
stellen, an welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht, darf
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern während der Dauer des Be-
triebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht ge-
stattet werden.
Für Zuckerraffinerien kann von der Landes-Zentralbehörde die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in diesen Räumen