Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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6.  Die  Gesammtzahl  der  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  auf
den  einzelnen  Werken  beschäftigten  Arbeiterinnen  darf  die  Höchstzahl  der  im
Jahre  1891  beschäftigt  gewesenen  nicht  überschreiten.  Wegen  der  Nach—
weisung  dieser  Höchstzahl  findet  die  Bestimmung  in  Nr.  I  Ziffer  5  Absatz  2
Anwendung.

IV.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Die  Bestimmungen  unter  I  haben  bis  zum  1.  April  1897,  die  Bestimmungen
  unter  II  und  III  bis  zum  1.  April  1902  Gültigkeit.

Berlin,  den  24.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

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(Nr.  2005.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und  Juckerraffinerien.  Vom  24.  März  1892.

A##  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abnderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
an  jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien,
erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  dürfen  zur  Bedienung  der
Rübenschwemmen,  der  Rübenwäschen  und  der  Fahrstühle,  sowie  zum
Transport  der  Rüben  und  Rübenschnitzel  in  schwer  zu  bewegenden
Wagen  nicht  verwendet  werden.

2.  Im  Füllhause,  in  den  Centrifugenräumen,  den  Krystallisationsräumen,
den  Trockenkammern  und  den  Maischräumen  sowie  an  anderen  Arbeitsstellen,
  an  welchen  eine  außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht,  darf
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  während  der  Dauer  des  Betriebes
  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
  werden.

Für  Zuckerraffinerien  kann  von  der  Landes-Zentralbehörde  die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  in  diesen  Räumen