Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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unter  dem  Vorsitze  besonderer  Ausführungskommissarien.  Die  Zahl  der  Mitglieder
  dieser  Kommissionen  wird  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  des  Veranlagungsbezirks
  und  die  Anzahl  der  dazu  gehbrigen  Stadte  von  der  Bezirksregierung
  bestimmt.

Die  Mitglieder  werden  von  der  kreisständischen  Versammlung,  für  solche
Städte  jedoch,  welche  einen  Veranlagungsbezirk  für  sich  bilden,  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  gewahlt.

Bei  der  Wahl  durch  die  kreisständische  Versammlung  ist  darauf  zu  sehen,
daß  die  dem  Veranlagungsbezirke  angehörigen  Städte  angemessen  vertreten  werden;
  auch  kann  einzelnen  dieser  Städte  von  der  Bezirksregierung  das  Recht  beigelegt
  werden,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  ein  Mitglied  der  Veranlagungskommission
  wählen  zu  lassen.

g.  10.

Die  Beschluͤsse  der  Veranlagungskommission  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Im  Fall  einer  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Dem  letzteren  steht  auch  das  Recht  zu,  gegen  die
Beschluͤsse  der  Veranlagungskommission  die  Berufung  an  die  Bezirksregierung
einzulegen,  welche  die  Veranlagungskommission  nochmals  9  hoͤren  und  demnaͤchst
  die  Entscheidung  zu  treffen  —*  an  welche  sodann  die  Kommission  gebunden
  ist.

Das  Ergebniß  der  Veranlagung  wird  den  Gebaude-Eigenthümern  durch
Offenlegung  der  Veranlagungs  sung  und  durch  Zufertigung  von  Auszügen
  aus  derselben  bekannt  gemacht.

Die  gedachten  Auszüge  müssen  unter  spezieller  Bezeichnung  der  zur  Veranlagung
  gekommenen  Gebaude  die  für  diese  in  Ansatz  gebrachten  Miethswerthe
und  die  den  Gebäuden  auferlegten  Gebäudesteuerbeträge  enthalten.  Die  Veranlagungsnachweisungen
  sind  während  eines  Zeitraums  von  mindestens  vierzehn
Tagen  offen  zu  legen.

Reklamationen  gegen  die  geschehene  Veranlagung  dürfen  nur  binnen  einer
Präklusiofrist  von  vier  Wochen!  vom  Empfang  des  Auszugs  aus  der  Veranlagungsnachweisung
  an  gerechnet,  bei  dem  Ausführungskommissar  des  Veran-—
  angebracht  werden,  was  den  Betheiligten  besonders  zu  eröffnen
  ist.

 

 

g.  11.

Ueber  die  Reklamation  (H.  10.)  entscheidet  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
  der  Veranlagungskommission  die  Regierung.  Gegen  die  Entscheidung
derselben  steht  dem  Reklamanten  innerhalb  einer  Praäklusiofrist  von  sechs  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Entscheidung  der  Rekurs  an  den  Finanzminister  offen.

Die  durch  die  Untersuchung  unbegründeter  Reklamationen  entstandenen
Kosten  sind  von  dem  Reklamanten  zu  erstatten.

K.  12.

Der  Finanzminister,  welchem  die  oberste  Leitung  des  gesammten  Veran-(Nr.
  5360.)  la-