Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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salls  sie  mündlich  oder  durch  Aktenvorlegung  erössnet  werden
bis

bei  Oberbehörden  ..
bis
bel  schristlicher  Mittheilung  .-bis

bel  Oberbehörden  .
bis
Fuͤe  Resolutionen,  die  lediglich  die  Handhabung  der  Geschaͤstei
  ordnung  bezweckenusidntditeronnec,lossdckiiblosistdenAkkeIscuietragen
  werden,  sindet  ein  Ansotz  nicht  Statc.
fürg  Resceipte  an  üünterbehotben  wodurch  elen  der  erste  Austrag  zur
Verbandlung  einer  gonzen  Sache  ertheilt  wind
22.  s#c  Rescripte,  durch  die  während  des  Pro  v'sS  t  eine  einzelne  Proe.
|  *  rrga  oder  dem  Unbereichte  eine  Nocisikation  eitheil

21.

 

23.  fur  Amnahmer“  einer  Leoterung  ober  Appellation  bei  der  Oberbehoͤrde.
24.  sie  hen  Berich  an  den  boͤheren  Richter  auf  einge  wendece  Appel.

bedlngte,  Berlchie  an  Oberbehörden  Statt

Ein  gleicher  Ansaß  sindet  auch  fuͤr  andere,  durch  die  ins
1
Il  zugleich  über  zwele  oder  mehtece  nm  ein  *-  zu

erstatten
bis
25.  fuͤr  elne  schriftliche  Erxecutionsordre.  .
26.sukdosPa-entzuemek  Mobtltakquktloks  ..
bis
27.)  süc  ein  Subhastatlonspotent  .

28.  fuͤr  Sswasungel  elnes  *  erbissemens,  das  In  dle  e  Zeicangen  7ir
werden

—

pedition  verwendeten
anzusetzen.  Davon  kommen  jedoch  dem  hre  Ferstlichen
Beamieten  jwei  Drittheile  als  Expeditionsgebuͤhe

 

fuͤr  jeden  halben  Tag.

20.  Bel  Versteigerung  von  Mobilien  sind  fuͤr  jede  Stunde  der  aus  die
n  Zelt

 

Ist  dabet  ein  besonderer  Auktionator  t  nochis-  so  schalt  decselbe