Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches.  $  59.  175

aufsichtliche  Befugnisse  zugewiesen  wurdenf.  Reichsoberhaupt
sollte  ein  Kaiser  sein,  der  von  der  konstituierenden  Nationalversammlung
  aus  den  deutschen  Fürsten  gewählt  wurde  und  in
dessen  Mannesstamm  die  Krone  nach  Primogeniturrecht  vererbte.
Er  führte  den  Titel  „Kaiser  der  Deutschen“.  Er  war  unverantwortlich
  und  unverletzlich,  besaß  aber  bei  der  Gesetzgebung  nur
ein  suspensives  Veto.  Neben  ihm  stand  ein  Reichstag,  der  sich
in  zwei  Häuser,  ein  Staatenhaus  und  ein  Volkshaus,  gliederte.
Das  Staatenhaus  enthielt  die  Vertreter  der  Einzelstaaten,  welche
zur  Hälfte  von  den  Regierungen,  zur  Hälfte  von  den  Ständen  und
zwar  da,  wo  solche  existierten,  von  den  Provinzial-,  sonst  von  den
Landständen  (dem  Landtage)  ernannt  wurden.  Bestanden  letztere
aus  zwei  Kammern,  so  erfolgte  die  Ernennung  in  einer  gemeinschaftlichen
  Sitzung.  Das  Volkshaus  ging  aus  allgemeinen  und
direkten  Wahlen  hervor.  —  Außer  der  Verfassung  hatte  die
Nationalversammlung  noch  einige  andere  Gesetze  erledigt,  unter
denen  namentlich  das  Wahlgesetz  vom  12.  April  1849,  das  Vorbild
des  heutigen  Reichstagswahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  (unten  $  129)
zu  erwähnen  ist.

Friedrich  Wilhelm  IV.  lehnte  die  Kaiserkrone  ab,
welche  er  nur  nach  vorheriger  Verständigung  mit  den  deutschen
Fürsten  annehmen  wollte?2°.  Bald  darauf  traten  viele  Mitglieder
aus  der  Nationalversammlung  aus  und  einzelne  Regierungen  riefen
die  Vertreter  ihrer  Länder  zurück.  Die  revolutionären  Erhebungen
in  Sachsen,  Baden  und  der  Pfalz,  welche  unter  dem  Vorwande  der
Durchführung  der  Reichsverfassung  unternommen  wurden,  fanden
bald  ihr  Ende.  Der  Rest  der  Versammlung  siedelte  nach  Stuttgart
über,  wo  er  am  18.  Juni  1849  aufgelöst  wurde?!,

Preußen  versuchte  nunmehr  durch  Vereinbarung  mit
den  einzelnen  deutschen  Regierungen  das  Verfassungswerk
  durchzuführen.  Am  26.  Mai  1849  kam  das  sogenannte  Dreikönigsbündnis
  mit  Sachsen  und  Hannover  zustande  ®®,  in  welchem

f  Dieses  Reich  sollte  nach  der  oft  kundgegebenen  Absicht  aller  bei
dem  Versuch  seiner  Gründung  Beteiligten  die  rechtliche  Natur  eines  Bundesstaates
  haben.  Vgl.  Haenel,  Staatsr.  1.197,  198;  Binding,  Versuch  der  Reichsgründung
  24ff.  OÖ.  Mayer  im  Arch.Öff.R.  18  361  urteilt  dagegen:  „Einen

undesstaat  hätte  das  (nämlich  das  Werk  der  Nationalversammlung)  nie  gegeben.
  Juristisch  war  es  eine  konstitutionelle  Monarchie  mit  viel  Selbstverwaltung.
  Politisch  eine  halbe  Republik  mit  auf  den  Aussterbeetat  gesetzten
  Rechten  früherer  staatlicher  Selbständigkeit.“  —  „Juristisch“  ist
dieses  Urteil,  soweit  es  dem  auf  dem  Papier  stehen  gebliebenen  Reich  von
1848/49  den  Bundesstaatscharakter  abspricht,  sicher  unbegründet;  „politisch“
würde  sich  darüber  reden  lassen,  wofür  aber  hier  nicht  der  Ort  ist.

2°  Erwiderung  des  Königs  vom  3.  April  und  Note  des  deutschen  Bevollmächtigten
  bei  der  provisorischen  Zentralgewalt  vom  17.  April  (Roth
und  Merck  a.  a.  O.  456  u.  484),  Vgl.  v.  Sybel  a.  a.  O.  1  308.

sı  v,  Sybel  a.  a.  O.  318,  319.

s?  Aktenstücke,  betreffend  das  Bündnis  vom  26.  Mai  und  die  deutsche
Verfassung,  (Berlin  1849)  43  ff.  u.  73ff.;  Weil  a.  a.  O.  171fl;  v.  Sybel
2.8,  .