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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 59. 175 
aufsichtliche Befugnisse zugewiesen wurdenf. Reichsoberhaupt 
sollte ein Kaiser sein, der von der konstituierenden National- 
versammlung aus den deutschen Fürsten gewählt wurde und in 
dessen Mannesstamm die Krone nach Primogeniturrecht vererbte. 
Er führte den Titel „Kaiser der Deutschen“. Er war unverant- 
wortlich und unverletzlich, besaß aber bei der Gesetzgebung nur 
ein suspensives Veto. Neben ihm stand ein Reichstag, der sich 
in zwei Häuser, ein Staatenhaus und ein Volkshaus, gliederte. 
Das Staatenhaus enthielt die Vertreter der Einzelstaaten, welche 
zur Hälfte von den Regierungen, zur Hälfte von den Ständen und 
zwar da, wo solche existierten, von den Provinzial-, sonst von den 
Landständen (dem Landtage) ernannt wurden. Bestanden letztere 
aus zwei Kammern, so erfolgte die Ernennung in einer gemein- 
schaftlichen Sitzung. Das Volkshaus ging aus allgemeinen und 
direkten Wahlen hervor. — Außer der Verfassung hatte die 
Nationalversammlung noch einige andere Gesetze erledigt, unter 
denen namentlich das Wahlgesetz vom 12. April 1849, das Vorbild 
des heutigen Reichstagswahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (unten $ 129) 
zu erwähnen ist. 
Friedrich Wilhelm IV. lehnte die Kaiserkrone ab, 
welche er nur nach vorheriger Verständigung mit den deutschen 
Fürsten annehmen wollte?2°. Bald darauf traten viele Mitglieder 
aus der Nationalversammlung aus und einzelne Regierungen riefen 
die Vertreter ihrer Länder zurück. Die revolutionären Erhebungen 
in Sachsen, Baden und der Pfalz, welche unter dem Vorwande der 
Durchführung der Reichsverfassung unternommen wurden, fanden 
bald ihr Ende. Der Rest der Versammlung siedelte nach Stuttgart 
über, wo er am 18. Juni 1849 aufgelöst wurde?!, 
Preußen versuchte nunmehr durch Vereinbarung mit 
den einzelnen deutschen Regierungen das Verfassungs- 
werk durchzuführen. Am 26. Mai 1849 kam das sogenannte Drei- 
königsbündnis mit Sachsen und Hannover zustande ®®, in welchem 
f Dieses Reich sollte nach der oft kundgegebenen Absicht aller bei 
dem Versuch seiner Gründung Beteiligten die rechtliche Natur eines Bundes- 
staates haben. Vgl. Haenel, Staatsr. 1.197, 198; Binding, Versuch der Reichs- 
gründung 24ff. OÖ. Mayer im Arch.Öff.R. 18 361 urteilt dagegen: „Einen 
undesstaat hätte das (nämlich das Werk der Nationalversammlung) nie ge- 
geben. Juristisch war es eine konstitutionelle Monarchie mit viel Selbst- 
verwaltung. Politisch eine halbe Republik mit auf den Aussterbeetat ge- 
setzten Rechten früherer staatlicher Selbständigkeit.“ — „Juristisch“ ist 
dieses Urteil, soweit es dem auf dem Papier stehen gebliebenen Reich von 
1848/49 den Bundesstaatscharakter abspricht, sicher unbegründet; „politisch“ 
würde sich darüber reden lassen, wofür aber hier nicht der Ort ist. 
2° Erwiderung des Königs vom 3. April und Note des deutschen Be- 
vollmächtigten bei der provisorischen Zentralgewalt vom 17. April (Roth 
und Merck a. a. O. 456 u. 484), Vgl. v. Sybel a. a. O. 1 308. 
sı v, Sybel a. a. O. 318, 319. 
s? Aktenstücke, betreffend das Bündnis vom 26. Mai und die deutsche 
Verfassung, (Berlin 1849) 43 ff. u. 73ff.; Weil a. a. O. 171fl; v. Sybel 
2.8, .
	        

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