Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Wohnung  wechseln,  so  ist  innerhalb  3  Tagen  dem  Dfleg-  und  Jugendfürsorgeamte
  (Neues  Stadthaus,  Eingang  Rathausring,  Hauptgeschoß)
unter  Vorlegung  des  Aufsichtsbuches  Anzeige  zu  erstatten.

Uüberdies  ist  beim  Dolizeiamte  das  Kind  vorschriftsmäßig  an.
und  abzumelden.

Der  im  Namen  des  DPfleg-  und  Jugendfürsorgeamtes  durch  den
städtischen  Kinderarzt,  dessen  Assistenten  und  die  Aufsichtsdamen  auszuübenden
  ÜUberwachung  der  Kinder  dürfen  die  Mütter  und  die  Hflegeeltern
  keine  Hindernisse  bereiten.  Sie  haben  den  mit  der  Ausfsicht
Betrauten  den  Zutrikt  zu  ihrer  Wohnung  zu  jeder  Zeit  zu  gestatten,
auf  alle  das  Kind  betreffenden  Fragen  bereitwillig  Auskunft  zu  geben,
auf  Erfordern  das  Kind  vorzustellen  und  den  wohlgemeinten  NRat.
schlägen  und  Anordnungen  für  die  Pflege  und  Erziehung  des  Kindes
pünktlich  nachzukommen,  auch  sich  hierbei  allenthalben  eines  höflichen
Benehmens  zu  befleißigen.

Die  Beamten  des  Dolizeiamtes  sind  angewiesen,  den  mit  der
Aufsicht  betrauten  Personen  auf  Erfordern  Schutz  und  Beistand  zu
gewähren.

Einem  vom  Pfleg  und  Jugendfürsorgeamte  erlassenen  Verbote
zuwider  darf  niemand  Kinder  in  Pflege  nehmen.  Das  gile  auch  für
eheliche  Kinder.

Familien,  in  denen  sich  Mitglieder  mit  ansteckenden  Krankheiten,
vor  allem  Tuberkulose  und  Syphilis,  oder  Bazillenträger  von  ansteckenden
  Erkrankungen  (Typhus,  Diphtherie)  befinden,  wird  in  der
Regel  nicht  gestattet,  Pflegekinder  aufzunehmen.

Wer  den  vorstehenden  oder  den  sonst  über  die  Kinderpflege  getroffenen
  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  4  oder  Haftstrafe  bis  zu  14  Tagen  belegt.

Ueipzig,  am  1.  Januar  1915.

Der  Rat  und  das  Polizeiamt  der  Stadt  Leipzig.

Zu  !  und  ll:

Die  Zieh-  und  Waisenkinder  stehen,  soweit  für  ihre  Bevormundung
  das  Königliche  Amtsgericht  Leipzig  zuständig  ist
und  sie  überhaupt  eines  Vormundes  bedürfen,  zugleich  unter
der  geseglichen  Vormundschaft  des  Vorstandes  des  Pfleg-  und
Jugendfürsorgeamtes  (zu  vergl.  die  oben  abgedruckten  Bestimmungen
  über  die  gesetzliche  Vormundschaft  in  der  Stadt  Leipzig).

Während  die  gesetzliche  Vormundschaft  für  Ziehkinder  früher
mit  der  Schulentlassung  endigte,  wird  sie  jeszt  möglichst  bis  zur
Vollendung  des  21.  Lebensjahres  fortgeführt.

Die  Zieh-  und  Waisenkinder  —  letztere,  soweit  sie  in  Leipzig
untergebracht  sind  —  werden  überwacht  von  dem  städtischen
Kinderarzte,  seinen  Assistenten  und  den  Aufsichtspflegerinnen,
außerdem  neuerdings  die  schulentlassenen  Ziehkindermündel  durch
einen  Waisenpfleger  und  eine  Waisenpflegerin.

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