Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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unter  Aufsicht  zu  schreiben,  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Befoͤrderung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  u.  s.  w.  zu  öffnen.

Briefe  unsittlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  der

gegen  den  Gefangenen  zu  verhängenden  Abndung.
F.  15.

Die  Zahl  der  Besuche,  welche  ein  Gefangener  annehmen  darf,  ist  jährlich  auf  drei  festgesetzt,
  und  auf  die  gleiche  Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  seine  Angehörigen
beschränkt.

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  Ausnahmen  zu  gestatten;  auch  varf  der  Verwalter
denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belohnung  die
Bewilligung  ertheilen,  jährlich  einigemale  weiter  von  den  Ihrigen  Besuche  anzunehmen,  oder
an  dieselben  zu  schreiben:  dagegen  steht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  denjenigen,  welche
sich  schlecht  aufführen,  jene  Vergünstigung  bis  zu  erprobter  Besserung  ganz  zu  entziehen;  sowie
es  von  seinem  Ermessen  abhängt,  die  Erlaubniß  zum  Besuche  eines  Gefangenen  aus  triftigen
Gründen  zeitlich  zu  verweigern.

K.  14.

Die  Gefangenen,  werden  nach  ihrem  Betragen  in  der  Strafanstalt  in  drei  Classen  getheilt,
  und  zwar:

die  Besseren  in  die  erste  Elasse;

die  Zweifelhaften  in  die  zweite  Classe;

die  Schlechteren  in  die  dritte  Classe.

Gefangene,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  erstanden  haben,
sind  immer  zunächst  in  die  dritte  Classe  zu  setzen;  die  übrigen  Gefangenen  kommen  nach  ihrer
Einlieferung  in  der  Regel  vorerst  in  die  zweite  Classe.

g.  16.
Nach  diesen  Classen,  welche  durch  besondere  Abzeichen  an  der  Kleidung  sich  unterscheiden,
werden  den  Gefangenen  die  Plätze  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  bei  dem  Gottesdienste,
dem  Unterrichte  und  bei  dem  Speisen  angewiesen.
Aus  der  ersten  Classe  werden  in  der  Regel  die  Zimmerobleute  (F.  8)  ausgewählt,  und
nur  die  in  der  dritten  Classe  befindlichen  Gefangenen  unterliegen  der  körperlichen  Züchtigung
als  Disciplinarstrafe.