Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8  2.

Wer  rohes  oder  zubereitetes  Fleisch  (siehe  §  4  des  Reichsgesetzes  vom
3.  Juni  1900)  von  Schweinen  und  Wildschweinen  zum  Zwecke  des  Genusses  für
Menschen  von  auswärts  bezieht,  ist  verpflichtet,  dasselbe  längstens  innerhalb
30  Stunden  nach  der  Einführung  durch  den  zuständigen  Trichinenschauer  auf
Trichinen  untersuchen  zu  lassen,  sowcit  nicht  eine  solche  amtliche  Untersuchung
innerhalb  des  Deutschen  Reiches  bereits  stattgefunden  hat  oder  der  Ausnahmefall
  des  §  3  Satz  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  10.  März  1903  vorliegt.

Die  bereits  auswärts  erfolgte  amtliche  Untersuchung  des  Fleisches  ist  —
soweit  das  letztere  ausschließlich  im  eigenen  Haushalte  des  Einführenden  verwendet
  werden  soll,  jedoch  nur  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  —  dem
Trichinenschauer  nachzuweisen.

Dieser  Nachweis  wird  geführt  durch  Beibringung  einer  Bescheinigung  der
Polizeibehörde  des  Ursprungsortes  darüber,  daß  die  Untersuchung  auf  Trichinen
für  alles  zum  Versand  oder  zur  Verwendung  kommende  Fleisch  von  Schweinen
bezw.  Wildschweinen  eingeführt  ist,  oder  durch  eine  amtliche  Bescheinigung,  daß
die  Schweine  bezw.  Wildschweine,  von  denen  das  eingeführte  Fleisch  herrührt,
untersucht  und  trichinenfrei  befunden  worden  sind.

er  Nachweis  kann  erlassen  werden,  wenn  dem  Trichinenschauer  bekannt
ist,  daß  am  Ursprungsorte  die  amtliche  Trichinenschau  besteht.
§  3.

Das  der  Untersuchung  unterliegende  Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen
  darf  erst  dann  zum  Genusse  zubereitet  bezw.  verkauft  oder  an  andere
überlassen  werden,  wenn  die  Trichinenfreiheit  desselben  von  dem  Trichinenschauer
bescheinigt  bezw.  der  nach  Abs.  2  und  3  des  vorstehenden  Paragraphen  erforderliche
  Nachweis  geführt  ist.

Die  Bescheinigung  der  Trichinenfreiheit  erfolgt  durch  Aufdrückung  eines
eirunden  Stempels  von  mindestens  5  cm  Länge  und  2  /  em  Breite  in  blauer
Farbe  auf  die  einzelnen  Teile  des  Tieres  (vergl.  §  44  Abs.  1  Ziff.  III  sowie
Abs.  2  und  3  der  Ausführungsbestimmungen  &  des  Bundesrates).

 
  
 
 

trichluenfrei

 
 

(Schaubezirk.)