Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8.  17.

Nach  vollendeter  Wiedereinsammlung  hat  der  Zähler  die  Listen  nochmals  zu  prüfen,  etwaige
noch  erforderliche  Ergänzungen  und  Berichtigungen  alsbald  zu  bewirken,  in  der  Kontrolliste  die  Summe
der  im  Zählbezirk  anwesenden  Personen  zu  ziehen,  die  Kontrolliste  mit  seiner  Unterschrift  zu  versehen
und  dieselbe  nebst  den  geordneten  Zählungslisten  der  Zählungsbehörde  bis  spätestens  am  6.  Dezember
zu  übergeben.

II.  Besondere  Weisungen  in  Betreff  der  Gewerbeaufnahme.

§.  18.

Da  die  Leitung  der  auf  1.  Dezember  1875  mit  der  Volkszählung  zu  verbindenden  Gewerbeaufnahme
  durch  dieselben  Ortsbehörden  oder  Zählungskommissionen  zu  geschehen  hat,  welche  für  die  Ausführung
  der  Volkszählung  niedergesetzt  sind,  so  ist  auch  die  Austheilung  uud  Wiedereinsammlung  der
gewerbestatistischen  Aufnahmeformulare  (Fragebogen  für  Gewerbetreibende  mit  mehr  als  5  Gehilfen)  von
denselben  Zählern  und  in  denselben  Zählbezirken  vorzunehmen,  welchen  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung
  der  Zählungslisten  für  die  Volkszählung  obliegt.  Ebenso  sind  in  die  von  dem  Zähler  zu
fUührende  Kontrolliste  (s.  Anlage  C.  zur  Verfügung  A.  in  Betreff  der  am  1.  Dezember  1875  vorzunehmenden
  Volkszählung)  zugleich  die  erforderlichen  Einträge  in  Betreff  der  Gewerbeaufnahme  zu  machen.

§.  19.

Die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  besonderen  gewerbestatistischen  Fragebogen  hat  in
derselben  Zeit,  die  Austheilung  also  vom  25.  bis  spätestens  am  30.  November  und  die  Abholung  vom
1.  Dezember  Mittags  bis  2.  Dezember  Abends  zu  erfolgen.

Nur  bei  umfangreicheren  Gewerbebetrieben  und  wo  dieß  zu  vollständiger  und  genauerer  Auskunftsertheilung
  nöthig  erscheint,  ist  den  betreffenden  Gewerbetreibenden  gestattet,  die  ausgefüllten  besonderen
Fragebogen  längstens  bis  zum  15.  Dezember  an  die  Zählungskommission  gelangen  zu  lassen.

§.  20.

Der  Zähler  hat  sich  mit  den  Vorschriften  über  die  Gewerbeaufnahme  und  mit  der  bezüglichen
Einrichtung  der  Zählungslisten  und  Aufnahmeformulare  ebenso  bekannt  zu  machen,  wie  mit  denjenigen
für  die  Volkszählung,  und  darauf  zu  achten,  daß  jeder  selbständige  Gewerbetreibende  je  nach  der  Gehilfenzahl
  richtig  entweder  blos  mit  einer  Zählungsliste,  wofern  derselbe  ohne  Gehilfen  oder  mit  nicht  mehr
als  5  Gehilfen  arbeitet,  oder  aber  daneben  noch  mit  dem  besonderen  Fragebogen  für  die  selbständigen
Gewerbetreibenden  mit  mehr  als  5  Gehilfen,  versehen  wird.

Es  sind  daher  an  solche,  für  welche  etwa  aus  Versehen  ein  Fragebogen  nicht  vorbereitet  ist,  unter
Einschaltung  der  betreffenden  Rummern  in  der  Kontrolliste,  Fragebogen  zur  Ausfüllung  nachträglich  zu
verabfolgen,  zu  welchem  Behuf  die  erforderliche  Anzahl  von  Formularen  mit  offenen  Nummern  an  die
Zähler  abzugeben  ist.

Würde  bei  der  Verzeichnung  der  zu  vertheilenden  Zählungslisten  und  Fragebogen  für  selbständige
Gewerbetreibende  in  die  Kontrolliste  (s.  Spalte  8.  und  9.)  ein  irriger  Eintrag  schon  erfolgt  sein,  so“