Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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6.  Die  Hauptprüfung  zerfällt  in  eine  praktische  und  in  eine  mündliche  Prüfung.
1.  In  der  praktischen  Prüfung  hat  der  Kandidat
a)  an  einem  lebenden  Thiere  einen  für  polizeiliche  oder  gerichtliche  Fragen  sich
eignenden  Krankheitsfall  zu  untersuchen  und  festzustellen,  sodann  über  die  einschlagenden
  Fragen  einen  mündlichen  Vortrag  zu  halten  und  hierauf  unter  Aufsicht
  ein  Gutachten,  beziehentlich  einen  gutachtlichen  Bericht,  über  den  Fall  auszuarbeiten;

b)  die  Sektion  eines  todten  Thieres  zu  verrichten  und  den  Sektionsbericht  nebst  Gutachten
  ebenfalls  unter  Aufsicht  anzufertigen;
)  eine  mikroskopische,  auf  die  Feststellung  ansteckender  Krankheiten  bezügliche  Untersuchung
  vorzunehmen;
d)  eine  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  der  Thierzuchtlehre  schriftlich  unter  Aufsicht  zu
bearbeiten.

2.  Die  mündliche  Prüfung,  die  unmittelbar  nach  der  bestandenen  praktischen
Prüfung  erfolgt,  bezieht  sich  auf  Gegenstände,  die  aus  dem  ganzen  Gebiete  der  polizeilichen
  und  gerichtlichen  Thierheilkunde  sowie  der  Fleischbeschau  und  der  Thierzuchtlehre
entnommen  sind.  Es  wird  hierbei  insbesondere  auch  eine  genaue  Kenntniß  der  Sächsischen
und  der  Reichs-Gesetzgebung  in  den  vorgedachten  Beziehungen  erfordert.

10.  Die  zu  entrichtenden  Prüfungsgebühren  mit  Einschluß  der  Kosten  für  das
Zeugniß  betragen  40  4  und  zwar  20.4  für  die  Vorprüfung  und  20·.4  für  die  Hauptprüfung,
  ingleichen  10.4  für  die  beziehentlich  auf  Grund  des  §  9  Absatz  4  vom
Ministerium  des  Innern  dispensationsweise  genehmigte  Wiederholung  eines  Abschnittes
der  Hauptprüfung.

Diese  Gebühren  sind  vor  jedem  Prüfungsabschnitte  an  die  Kasse  der  Kommission
für  das  Veterinärwesen  einzuzahlen  und  verfallen,  wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  wird.

Dresden,  am  20.  Mai  1893.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Körner.