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6. Die Hauptprüfung zerfällt in eine praktische und in eine mündliche Prüfung.
1. In der praktischen Prüfung hat der Kandidat
a) an einem lebenden Thiere einen für polizeiliche oder gerichtliche Fragen sich
eignenden Krankheitsfall zu untersuchen und festzustellen, sodann über die einschlagenden
Fragen einen mündlichen Vortrag zu halten und hierauf unter Aufsicht
ein Gutachten, beziehentlich einen gutachtlichen Bericht, über den Fall auszuarbeiten;
b) die Sektion eines todten Thieres zu verrichten und den Sektionsbericht nebst Gutachten
ebenfalls unter Aufsicht anzufertigen;
) eine mikroskopische, auf die Feststellung ansteckender Krankheiten bezügliche Untersuchung
vorzunehmen;
d) eine Aufgabe aus dem Gebiete der Thierzuchtlehre schriftlich unter Aufsicht zu
bearbeiten.
2. Die mündliche Prüfung, die unmittelbar nach der bestandenen praktischen
Prüfung erfolgt, bezieht sich auf Gegenstände, die aus dem ganzen Gebiete der polizeilichen
und gerichtlichen Thierheilkunde sowie der Fleischbeschau und der Thierzuchtlehre
entnommen sind. Es wird hierbei insbesondere auch eine genaue Kenntniß der Sächsischen
und der Reichs-Gesetzgebung in den vorgedachten Beziehungen erfordert.
10. Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren mit Einschluß der Kosten für das
Zeugniß betragen 40 4 und zwar 20.4 für die Vorprüfung und 20·.4 für die Hauptprüfung,
ingleichen 10.4 für die beziehentlich auf Grund des § 9 Absatz 4 vom
Ministerium des Innern dispensationsweise genehmigte Wiederholung eines Abschnittes
der Hauptprüfung.
Diese Gebühren sind vor jedem Prüfungsabschnitte an die Kasse der Kommission
für das Veterinärwesen einzuzahlen und verfallen, wenn die Prüfung nicht bestanden wird.
Dresden, am 20. Mai 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.