1903 *
ackerung, Fütterung, um nach und nach erfolgende, durch die Betriebseinnahmen
ihre Deckung findende Entwässerung einer versumpften oder Bewässerung
einer trockenen oder um Umwandlung einer ertraglosen Wiese in
Ackerland und ähnliche, die bessere Befriedigung vorübergehender Wirtschaftsbedürfnisse
bezweckende Einrichtungen, so gelten die betresfenden Aufwendungen
als abzugsfähig.
In allen sonstigen Fällen sind Kosten für Vermehrung oder Verbesserung
des Vermögensstocks (der Einkommensquelle) sowie für Erweiterung
des ursprünglichen Betriebes und Verbesserung der Betriebseinrichtungen
nicht abzugsfähig.
6. Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, baulichen Anlagen, totem
und lebendem Inventar, Betriebsgerätschaften, Vorräten und sonstigen Bestandteilen
des Vermögeusstocks bezw. der Einkommensgquelle sind nicht zulässig.
Ausnahmsweise ist aber ein solcher Abzug statthaft bei Bergwerken, Sand-,
Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreidebrüchen, Torfstichen und
anderen Betrieben, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen
werden, und zwar zu einem der Verringerung der letzteren entsprechenden Betrage.
Unberührt bleibt im übrigen das Recht einer angemessenen Abschreibung der
Aktivbestände bei denjenigen Stenerpflichtigen, hurcht zur Führung handelsrechtlicher
cher verpflichtet sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8) und solche tatsächlich führen.
Unter indirekten Steuern sind nur solche zu verstehen, welche zu den
diese Steuern an das Reich, den Staat oder an die Gemeinde entrichtet werden.
Zu deuselben gehören beispielsweise: Salzstener, Zuckersteuer, Branntweinsteuer,
Brausteuer, Tabaksteuer, ferner Brau-, Biereingangs- und soustige den Geschäftsbetrieb
angehende indirekte Gemeindestenern, Zölle, Stempelsteuern, und bei
gewerbsmäßigen Grundstücksspekulationen — die Gerichtskosten beim Kauf von
Immobilien.
8. Außer den § 11 I Nr. 5—8 aufgeführten abzugsfähigen Ausgaben sind
noch ferner abzugsfähig:
a) die Prämien des Hausbesizers für Versicherung gegen Schadenersatz, ff
welchen derselbe in seiner Eigenschaft als Hausbesiper haftet,
b) die Prämien für Versicherung des Haushaltungsmobiliars gegen
Feuersgefahr.
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.... Nr. 4.
Fegssausten Betriebs= oder Geschäftsspesen gehören und zwar ohne Unterschiecd ob *“