Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903  *

ackerung,  Fütterung,  um  nach  und  nach  erfolgende,  durch  die  Betriebseinnahmen
  ihre  Deckung  findende  Entwässerung  einer  versumpften  oder  Bewässerung
  einer  trockenen  oder  um  Umwandlung  einer  ertraglosen  Wiese  in
Ackerland  und  ähnliche,  die  bessere  Befriedigung  vorübergehender  Wirtschaftsbedürfnisse
  bezweckende  Einrichtungen,  so  gelten  die  betresfenden  Aufwendungen
  als  abzugsfähig.

In  allen  sonstigen  Fällen  sind  Kosten  für  Vermehrung  oder  Verbesserung
  des  Vermögensstocks  (der  Einkommensquelle)  sowie  für  Erweiterung
  des  ursprünglichen  Betriebes  und  Verbesserung  der  Betriebseinrichtungen
nicht  abzugsfähig.

6.  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  baulichen  Anlagen,  totem
und  lebendem  Inventar,  Betriebsgerätschaften,  Vorräten  und  sonstigen  Bestandteilen
des  Vermögeusstocks  bezw.  der  Einkommensgquelle  sind  nicht  zulässig.

Ausnahmsweise  ist  aber  ein  solcher  Abzug  statthaft  bei  Bergwerken,  Sand-,
Lehm-,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer-,  Kalk=  oder  Kreidebrüchen,  Torfstichen  und
anderen  Betrieben,  bei  welchen  die  Erträgnisse  der  Substanz  des  Bodens  entnommen
werden,  und  zwar  zu  einem  der  Verringerung  der  letzteren  entsprechenden  Betrage.

Unberührt  bleibt  im  übrigen  das  Recht  einer  angemessenen  Abschreibung  der
Aktivbestände  bei  denjenigen  Stenerpflichtigen,  hurcht  zur  Führung  handelsrechtlicher
cher  verpflichtet  sind  (§  21  Abs.  1  Nr.  1,  7,  8)  und  solche  tatsächlich  führen.

Unter  indirekten  Steuern  sind  nur  solche  zu  verstehen,  welche  zu  den

diese  Steuern  an  das  Reich,  den  Staat  oder  an  die  Gemeinde  entrichtet  werden.
Zu  deuselben  gehören  beispielsweise:  Salzstener,  Zuckersteuer,  Branntweinsteuer,
Brausteuer,  Tabaksteuer,  ferner  Brau-,  Biereingangs-  und  soustige  den  Geschäftsbetrieb
  angehende  indirekte  Gemeindestenern,  Zölle,  Stempelsteuern,  und  bei
gewerbsmäßigen  Grundstücksspekulationen  —  die  Gerichtskosten  beim  Kauf  von
Immobilien.
8.  Außer  den  §  11  I  Nr.  5—8  aufgeführten  abzugsfähigen  Ausgaben  sind
noch  ferner  abzugsfähig:
a)  die  Prämien  des  Hausbesizers  für  Versicherung  gegen  Schadenersatz,  ff
welchen  derselbe  in  seiner  Eigenschaft  als  Hausbesiper  haftet,
b)  die  Prämien  für  Versicherung  des  Haushaltungsmobiliars  gegen
Feuersgefahr.

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In  8  I11
....  Nr.  4.
Fegssausten  Betriebs=  oder  Geschäftsspesen  gehören  und  zwar  ohne  Unterschiecd  ob  *“