III. Abschn. Vormundsch. 1.Tit.: üb. Minderj. VII. Beendigung d. Vorm. 1173
digung und Todeserklärung des Vormundes. Anzeigepflicht der Erben
88 1894, 1895. »
2. ohne Unterschied, aus welchem Anlasse (§ 6). Mit der Wirksamkeit
des gerichtl. Ausspruchs — ZPO. 88 661, 6832 — nicht schon
mit dem Eintritte des zur Entmündigung führenden Zustandes, z. B.
bei Geisteskrankheit des Vormundes. S. § 1886 A. 4. Doch hat das
BG. in solchen Fällen das Geeignete zu veranlassen (88 1846, 1886).
Mitteilungspflicht FG#G. 8 50.
3. s. § 1884 A. 3. Mit dem gerichtl. Ausspruche, nicht mit der
Verschollenheit, falls nicht schon vorher das VG. einzuschreiten Veranlassung
genommen hatte. Kehrt der Vormund zurück, so lebt sein
Amt nicht wieder auf.
Entlassung von Amts wegen §. 1886.
Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund zu entlassen:t,
wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen
Verhaltens? des Vormundes, das Interesse des Mündels
gefährden würdes oder wenn in der Person des Vormundes einer
der im §. 1781 bestimmten Gründet vorliegt.
I 1704 Nr. 3, 1705 Nr. 1, 2, 11 a 1744, IIb 1861, 111 1862. M. 1Iv,
1196, 1197. Prot. 1V, 831, 332.
1. Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung
an den Vormund in Wirksamkeit FGM#G. § 167 Satz 1. Sofortige
Beschwerde FG G. 8 601 Nr. 3, Beschwerderecht des Gegenvormundes
s. § 571 Nr. 6. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Entlassung
von Amts wegen (8§ 1886 bis 1888) und der auf Antrag
(§ 1889). In den Fällen der §8 1886, 18872, 1888 ist das VG. zur
Entlassung verpflichtet, im Falle des § 18874 berechtigt.
2. nicht gerade hinsichtl. der Vormundschaft. Aber die Pflichtverletzung
muß eine Gefährdung zur Folge haben. Frage tatsächlicher Art,
der Nachprüfung durch weitere Beschwerde insoweit entzogen, Z. Bay.
6 7837. Beispiel: unsittl. Lebenswandel, s. auch § 1833 A. 1, 4, § 1837
A. 3. Bei geringerer Pflichtverletzung § 1837. Aber auch ohne Pflichtverletzung,
denn diese ist nur beispielsweise angeführt, S. Bay. 5 365, 6°,
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3. Gefährden s. § 1666 A. 1. Selbst bei Zweckmäßigkeitsfragen
E. FG. 5 219. Auch dauernd widerstreitende Interessen können Gefährdung
begründen, E. Bay. 6 735; ebenso Entfremdung zwischen Vormund
und Mündel E. Bay. 10 311385. Persönliche Verhältnisse des Vormundes,
1. Wohnsitz entfernt von dem des Mündels, SE. Bay. 6 16. Vorläufige
aßnahmen des VG.s vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Entlassung
zulässig, E. K G. 30 A. E.
4. Untauglichkeitsgründe, z. B. Konkurs, Ehrverlust. Wird der
Vormund geschäftsunfähig, ohne entmündigt zu sein, so endigt sein Amt
nicht kraft Gesetzes. Aber er ist zur Führung der Vormundschaft unfähig,
es muß, bis die Entlassung auögesprochen ist, wenn nötig, ein
Pfleger bestellt werden. Entlassung eines Ausländers s. § 1785 A. 1.