Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.  VII.  Beendigung  d.  Vorm.  1173

digung  und  Todeserklärung  des  Vormundes.  Anzeigepflicht  der  Erben
88  1894,  1895.  »

2.  ohne  Unterschied,  aus  welchem  Anlasse  (§  6).  Mit  der  Wirksamkeit
  des  gerichtl.  Ausspruchs  —  ZPO.  88  661,  6832  —  nicht  schon
mit  dem  Eintritte  des  zur  Entmündigung  führenden  Zustandes,  z.  B.
bei  Geisteskrankheit  des  Vormundes.  S.  §  1886  A.  4.  Doch  hat  das
BG.  in  solchen  Fällen  das  Geeignete  zu  veranlassen  (88  1846,  1886).
Mitteilungspflicht  FG#G.  8  50.

3.  s.  §  1884  A.  3.  Mit  dem  gerichtl.  Ausspruche,  nicht  mit  der
Verschollenheit,  falls  nicht  schon  vorher  das  VG.  einzuschreiten  Veranlassung
  genommen  hatte.  Kehrt  der  Vormund  zurück,  so  lebt  sein
Amt  nicht  wieder  auf.

Entlassung  von  Amts  wegen  §.  1886.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  zu  entlassen:t,
wenn  die  Fortführung  des  Amtes,  insbesondere  wegen  pflichtwidrigen
  Verhaltens?  des  Vormundes,  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würdes  oder  wenn  in  der  Person  des  Vormundes  einer

der  im  §.  1781  bestimmten  Gründet  vorliegt.
I  1704  Nr.  3,  1705  Nr.  1,  2,  11  a  1744,  IIb  1861,  111  1862.  M.  1Iv,
1196,  1197.  Prot.  1V,  831,  332.

1.  Die  Entlassung  tritt  mit  der  Zustellung  der  Entlassungsverfügung
  an  den  Vormund  in  Wirksamkeit  FGM#G.  §  167  Satz  1.  Sofortige
  Beschwerde  FG  G.  8  601  Nr.  3,  Beschwerderecht  des  Gegenvormundes
  s.  §  571  Nr.  6.  Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  der  Entlassung
  von  Amts  wegen  (8§  1886  bis  1888)  und  der  auf  Antrag
(§  1889).  In  den  Fällen  der  §8  1886,  18872,  1888  ist  das  VG.  zur
Entlassung  verpflichtet,  im  Falle  des  §  18874  berechtigt.

2.  nicht  gerade  hinsichtl.  der  Vormundschaft.  Aber  die  Pflichtverletzung
  muß  eine  Gefährdung  zur  Folge  haben.  Frage  tatsächlicher  Art,
der  Nachprüfung  durch  weitere  Beschwerde  insoweit  entzogen,  Z.  Bay.
6  7837.  Beispiel:  unsittl.  Lebenswandel,  s.  auch  §  1833  A.  1,  4,  §  1837
A.  3.  Bei  geringerer  Pflichtverletzung  §  1837.  Aber  auch  ohne  Pflichtverletzung,
  denn  diese  ist  nur  beispielsweise  angeführt,  S.  Bay.  5  365,  6°,

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3.  Gefährden  s.  §  1666  A.  1.  Selbst  bei  Zweckmäßigkeitsfragen
E.  FG.  5  219.  Auch  dauernd  widerstreitende  Interessen  können  Gefährdung
  begründen,  E.  Bay.  6  735;  ebenso  Entfremdung  zwischen  Vormund
und  Mündel  E.  Bay.  10  311385.  Persönliche  Verhältnisse  des  Vormundes,
1.  Wohnsitz  entfernt  von  dem  des  Mündels,  SE.  Bay.  6  16.  Vorläufige

aßnahmen  des  VG.s  vor  dem  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Entlassung
zulässig,  E.  K  G.  30  A.  E.

4.  Untauglichkeitsgründe,  z.  B.  Konkurs,  Ehrverlust.  Wird  der
Vormund  geschäftsunfähig,  ohne  entmündigt  zu  sein,  so  endigt  sein  Amt
nicht  kraft  Gesetzes.  Aber  er  ist  zur  Führung  der  Vormundschaft  unfähig,
  es  muß,  bis  die  Entlassung  auögesprochen  ist,  wenn  nötig,  ein
Pfleger  bestellt  werden.  Entlassung  eines  Ausländers  s.  §  1785  A.  1.