Inhaltsverzeichnis : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Wer  ist  Angeklagter?

Bei  der  Beraubung  der  persönlichen  Frei—
heit  hat  man  nach  der  Strafprozeßordnung
  zu  unterscheiden?

Zur  Verhaftung  ist  wer  befugt?

Sie  erfolgt  also?

Hier  ist  aber  zu  unterscheiden,  welcher
Richter?

Der  Amtsrichter  darf  vor  der  Klage  aber
nur  den  Haftbefehl  erlassen?

Welches  sind  die  Voraussetzungen  des  Haftbefehls?


Wann  ist  2  a.  immer  vorhanden,  d.  h.  wann
bedarf  es  keiner  weiteren  Begründung?

Wenn  1,  2  und  3  nicht  vorliegt,  muß  also
was  vorliegen?

Der  Amtsrichter  hat  vor  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  einen  Haftbefehl  erlassen;
  wie  lange  gilt  derselbe?

Der  Verhaftung  steht  gegenüber  die  vorläufige

  Festnahme.  Wer  ist  dazu  befugt?


Von  wem  wird  ein  Steckbrief  erlassen?

Voraussetzungen?

Ist  ein  Steckbrief  auch  ohne  Haftbefehl

zulässig?
Kann  die  Polizei  auch  Steckbriefe  erlassen?

Der  Angeschuldigte,  wenn  die  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  beschlossen  ist.
Zwischen:  1)  Verhaftung,  2)  vorläufiger

Festnahme.

Nur  der  Richter.  (§  112  ff.  —  132.)
Auf  Grund  eines  schriftlichen  Haftbefehls
des  Richters.

vor  Erhebung  der  Klage  der  Amtsrichter,



nach  Erhebung  der  Klage
J.  der  ordentliche  Richter,

B.  der  Untersuchungsrichter
(nämlich  nur  da,  wo  die  Sache  zur
Voruntersuchung  gelangt).

Wenn  der  Staatsanwalt  ihn  beantragt,
nur  bei  Gefahr  im  Verzuge,  von  Amtswegen.


1)  Vorhandensein
gründe.

2)  a.  Entweder  der  Flucht  verdächtig  oder
b.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche

schließen  lassen,  daß  der  Angeschuldigte
  Spuren  der  That  vernichten,
oder  Zeugen  zur  falschen  Aussage
oder  Flucht  verleiten  werde.

1)  Wenn  ein  Verbrechen  den  Gegenstand
der  Untersuchung  bildet.

2)  Wenn  der  Angeschuldigte  ein  Heimath--loser
  oder  Landstreicher  ist.

3)  Wenn  er  ein  Ausländer  ist  und  begründeter
  Zweifel  besteht,  daß  er  sich
dem  Gericht  stellen  werde.

Ein  Grund,  warum  Fluchtverdacht  angenommen
  wird.

Er  ist  aufzuheben,  wenn  nicht  binnen  einer
Woche  die  Klage  erhoben  und  die
Weiterhaft  vom  ordentlichen  Richter
angeordnet  ist.

1)  Jedermann  bei  frischer  That.

2)  Die  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizei,
wenn

a.  Voraussetzungen  des  Haftbefehls
vorliegen,
b.  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.

Von  dem  Richter  oder  von  der  Staatsanwaltschaft.


1)  Auf  Grund  eines  Haftbefehls.

2)  Wenn  der  zu  Verhaftende  flüchtig  ist
oder  sich  verborgen  hält.

Ja,  wenn  ein  Festgenommener  aus  dem
Gefängniß  entweicht.

Ja,  in  diesem  letzten  Falle.

.

b.

dringender  Verdachts-