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Wer ist Angeklagter?
Bei der Beraubung der persönlichen Frei—
heit hat man nach der Strafprozeßordnung
zu unterscheiden?
Zur Verhaftung ist wer befugt?
Sie erfolgt also?
Hier ist aber zu unterscheiden, welcher
Richter?
Der Amtsrichter darf vor der Klage aber
nur den Haftbefehl erlassen?
Welches sind die Voraussetzungen des Haftbefehls?
Wann ist 2 a. immer vorhanden, d. h. wann
bedarf es keiner weiteren Begründung?
Wenn 1, 2 und 3 nicht vorliegt, muß also
was vorliegen?
Der Amtsrichter hat vor Erhebung der
öffentlichen Klage einen Haftbefehl erlassen;
wie lange gilt derselbe?
Der Verhaftung steht gegenüber die vorläufige
Festnahme. Wer ist dazu befugt?
Von wem wird ein Steckbrief erlassen?
Voraussetzungen?
Ist ein Steckbrief auch ohne Haftbefehl
zulässig?
Kann die Polizei auch Steckbriefe erlassen?
Der Angeschuldigte, wenn die Eröffnung
des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Zwischen: 1) Verhaftung, 2) vorläufiger
Festnahme.
Nur der Richter. (§ 112 ff. — 132.)
Auf Grund eines schriftlichen Haftbefehls
des Richters.
vor Erhebung der Klage der Amtsrichter,
nach Erhebung der Klage
J. der ordentliche Richter,
B. der Untersuchungsrichter
(nämlich nur da, wo die Sache zur
Voruntersuchung gelangt).
Wenn der Staatsanwalt ihn beantragt,
nur bei Gefahr im Verzuge, von Amtswegen.
1) Vorhandensein
gründe.
2) a. Entweder der Flucht verdächtig oder
b. wenn Thatsachen vorliegen, welche
schließen lassen, daß der Angeschuldigte
Spuren der That vernichten,
oder Zeugen zur falschen Aussage
oder Flucht verleiten werde.
1) Wenn ein Verbrechen den Gegenstand
der Untersuchung bildet.
2) Wenn der Angeschuldigte ein Heimath--loser
oder Landstreicher ist.
3) Wenn er ein Ausländer ist und begründeter
Zweifel besteht, daß er sich
dem Gericht stellen werde.
Ein Grund, warum Fluchtverdacht angenommen
wird.
Er ist aufzuheben, wenn nicht binnen einer
Woche die Klage erhoben und die
Weiterhaft vom ordentlichen Richter
angeordnet ist.
1) Jedermann bei frischer That.
2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizei,
wenn
a. Voraussetzungen des Haftbefehls
vorliegen,
b. Gefahr im Verzuge obwaltet.
Von dem Richter oder von der Staatsanwaltschaft.
1) Auf Grund eines Haftbefehls.
2) Wenn der zu Verhaftende flüchtig ist
oder sich verborgen hält.
Ja, wenn ein Festgenommener aus dem
Gefängniß entweicht.
Ja, in diesem letzten Falle.
.
b.
dringender Verdachts-