Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Eine  Abweichung  von  der  Bundes-Ersatzvertheilung  darf  in  dem  unter  Ziffer  9  vorgesehenen
Falle  und  nur  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  geschehen.

Hingegen  ist  beim  Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen  (halbseemännischen)  Bevölkerung
  ein  Hinübergreifen  auf  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung  innerhalb  der  aufzubringenden
  Gesammtzahl  ohne  weiteres  zulässig.

Kann  ein  Bundesstaat  die  ihm  auferlegte  Zahl  von  Ersatzmannschaften  (Rekruten)  —  unter  Zuhülfenahme

  aller  ihm  zugehörigen  Aushebungsbezirke  —  nicht  aufbringen,  so  tritt  eine  Erhöhung
der  von  den  übrigen  Bundesstaaten  aufzubringenden  Bedarfszahlen  —  nach  dem  Verhältniß  ihrer
Bevölkerung  (Ziffer  1  bis  3)  —  ein.

Die  unter  Ziffer  5  genannten  Bundesstaaten  werden  im  Frieden  nur  insoweit  zur  Gestellung
  von  Aushülfe  herangezogen,  als  Angehörige  anderer  Bundesstaaten  bei  ihnen  zur  Aushebung
elangen.

8  R.  M.  G.  §.  9,  Abs.  3  und  4.

Tritt  ein  nicht  vorhergesehener  Ersatzbedarf  ein,  nachdem  bereits  die  Bundes-Ersatzvertheilung

herausgegeben  wmar,  so  wird  derselbe  nachträglich  angemeldet  und  seitens  des  Ausschusses  für
das  Landheer  und  die  Festungen  auf  diejenigen  Bundesstaaten  vertheilt,  aus  welchen  die
Truppen=  oder  Marinetheile  sich  ergönzen,  bei  denen  dieser  unvorhergesehene  Ersatzbedarf  entstanden
  war.

Die  hiernach  im  Verhältniß  zu  den  übrigen  Bumndesstaaten  mehr  gestellten  Ersatzmann-=schaften
  werden  jenen  Staaten  bei  der  Bundes-Ersatzvertheilung  des  nächsten  Jahres  angerechnel.

R.  M.  G.  J.  9,  Abs.  2.
S.  53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.

Die  Kriegsministerien  vertheilen  —  nach  Maßgabe  der  Bundes-Ersatzvertheilung  —  die  aufßzubringenden

  Bedarfszahlen  auf  die  Ersapbezirke  ihres  Bereichs  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung
und  unter  Anrechnung  der  eingetretenen  Freiwilligen  (

8.  62,  5).
.Die  seitens  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums  aufzustellende  Ministerial-Ersatzvertheilung

muß  enthalten:
a)  die  Gesammtzahl  der  aus  jedem  Ersatzbezirk  zu  stellenden  Rekruten,
b)  die  Zahl  der  aus  den  Gebietstheilen  der  verschiedenen  Bundesstaaten  innerhalb  der  einzelnen
Ersatzbezirke  zu  stellenden  Rekruten,
I)  die  Vertheilung  der  aus  jedem  Ersatzbezirk  zu  stellenden  Rekruten,  nach  Armeekorps,  für  welche
sie  bestimmt  sind,  und  nach  Waffengattungen  getrennt.
In  denjenigen  Ersatzbezirken,  in  welchen  Rekruten  für  die  Marine  zu  stellen  sind,  ist  auch
die  Vertheilung  derselben  auf  die  Marinetheile  anzugeben.
Diese  Ministerial-Ersatzertheilung  übersendet  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium  allen  nach
F.  2,  3a  bis  v  in  der  Ministerialinstanz  sungirenden  Civilbehörden,  der  Admiralität,  sämmtlichen  un-Gerstellten
  Generalkommandos  und  dem  Kommando  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division.

Aenderungen  der  Ministerial-Ersatzvertheilung  dürfen  nur  durch  das  zuständige  Kriegsministerium  —.

unter  Beachtung  der  im  §.  52  enthaltenen  Grundsätze  —  vorgenommen  werden.

Ueber  den  aufzubringenden  Bedarf  an  Ersatzreservisten  siehe  S.  54,.

Der  Bedarf  an  Marine-Ersatzreservisten  aus  der  Landbevölkerung  (§.  18,7)  wird  bis  zum
I7.  April  jedes  Jahres  von  der  Admiralität  dem  preußischen  Kriegsministerium  mitgetheilt  und
von  diesem  auf  die  Bezirke  des  I.,  II.,  IX.  und  X.  Armeekorps  nach  Anhalt  der  Bevölkerung
vertheilt.