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Eine Abweichung von der Bundes-Ersatzvertheilung darf in dem unter Ziffer 9 vorgesehenen
Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen geschehen.
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung
ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölkerung innerhalb der aufzubringenden
Gesammtzahl ohne weiteres zulässig.
Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) — unter Zuhülfenahme
aller ihm zugehörigen Aushebungsbezirke — nicht aufbringen, so tritt eine Erhöhung
der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen — nach dem Verhältniß ihrer
Bevölkerung (Ziffer 1 bis 3) — ein.
Die unter Ziffer 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur Gestellung
von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung
elangen.
8 R. M. G. §. 9, Abs. 3 und 4.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatzvertheilung
herausgegeben wmar, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für
das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die
Truppen= oder Marinetheile sich ergönzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden
war.
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bumndesstaaten mehr gestellten Ersatzmann-=schaften
werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatzvertheilung des nächsten Jahres angerechnel.
R. M. G. J. 9, Abs. 2.
S. 53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
Die Kriegsministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatzvertheilung — die aufßzubringenden
Bedarfszahlen auf die Ersapbezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung
und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (
8. 62, 5).
.Die seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatzvertheilung
muß enthalten:
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatzbezirk zu stellenden Rekruten,
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen
Ersatzbezirke zu stellenden Rekruten,
I) die Vertheilung der aus jedem Ersatzbezirk zu stellenden Rekruten, nach Armeekorps, für welche
sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Ersatzbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen sind, ist auch
die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
Diese Ministerial-Ersatzertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegsministerium allen nach
F. 2, 3a bis v in der Ministerialinstanz sungirenden Civilbehörden, der Admiralität, sämmtlichen un-Gerstellten
Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division.
Aenderungen der Ministerial-Ersatzvertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegsministerium —.
unter Beachtung der im §. 52 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden.
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe S. 54,.
Der Bedarf an Marine-Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (§. 18,7) wird bis zum
I7. April jedes Jahres von der Admiralität dem preußischen Kriegsministerium mitgetheilt und
von diesem auf die Bezirke des I., II., IX. und X. Armeekorps nach Anhalt der Bevölkerung
vertheilt.