Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

IV

noch  in  die  Waage  gelangende,  die  Lastschale  über  das  Gegengewicht
der  Gewichtsschale  hinaus  beschwerende  Material  mitverwogen,  sein
Gewicht  fortlaufend  auf  einem  zweiten  Zählwerk  registrirt,  und  daß
sonach  von  beiden  Zählwerken  zusammen  das  Gesammtgewicht  des  über
die  Waage  gegangenen  Materials  angegeben  wird.

4.  Auf  dem  Schilde  ist  die  Angabe  „Waage  für  Zuckerrüben  und  Kartoffeln“

  zu  machen,  worin  auch  eines  der  Materialien  weggelassen
werden  kann.

5. Der  Fehler  der  Angabe  der  Zählwerke  nach  erfolgter  Registrirung  von

zehn  regelrecht  zu  Stande  gekommenen  Füllungen  darf  auch  bei  der
größten  Betriebsgeschwindigkeit,  für  welche  die  Waage  bestimmt  ist,
nicht  mehr  als  ein  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  Angabe  betragen.

6. Zugleich  darf  der  Fehler  keiner  einzigen  der  zehn  nach  Nr.  5  zu  beobachtenden

  Einzelangaben  der  Zählwerke  mehr  betragen,  als
bei  dem  Füllungsgewicht  von  250  Kilogramm  1,00  Kilogramm,
bei  den  größeren  Füllungsgewichten  für  je
50  Kilogramm  mehr  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  0,05  -.

7. Das zweite Zählwerk ist gleicher Weise zu bezeichnen und zu stempeln

wie  das  erste;  für  seine  Prüfung  und  Stempelung  werden  besondere
Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  4.

Die  Bestimmung  im  §.  65  der  Aichordnung,  erster  Absatz,  erhält  folgenden
Wortlaut:

„Zum  Abwägen  von  Eisenbahnpassagiergepäck  und  von  Postpäckereien
  ohne  angegebenen  Werth  sind  solche,  im  Allgemeinen  weniger
genaue,  aber  schnelleres  Arbeiten  gestattende  Wägungseinrichtungen  zugelassen,
  bei  welchen  das  Gewicht  der  verschiedenen  Lasten  nicht  ausschließlich
  durch  die  Gegenwirkung  entsprechender  Gewichtsstücke  oder
verschiebbarer  Laufgewichte,  sondern  entweder  ganz  oder  zum  Theil  durch
die  unmittelbare  oder  mittelbare  Beobachtung  des  jedesmaligen  Reigungswinkels
  eines  Hebelsystems  ermittelt  wird.  Die  Veränderungen  dieser
Neigungswinkel,  welche  von  dem  Verhältniß  der  jedesmaligen  Last  oder
des  durch  sie  zu  ermittelnden  Theiles  derselben  zu  einem  und  demselben
festen  Gegengewicht  oder  zu  der  Elastizität  von  Federn  abhängig  sind,
werden  hierbei  auf  Kreisbogeneintheilungen  oder  auf  Zifferblättern  ablesbar
  gemacht.“

Berlin,  den  14.  Januar  1893.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.

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Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.