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ch den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten,
im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln,
den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in
der Urschrift zu vollziehen.
Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens des Verbandes
von dem Deichhauptmann oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet;
indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von
funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht
des Oeichamtes beizubringen.
Verträge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann
allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen
nachtrdglich dem Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen;
Te) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlussen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrollen und sonstigen
Hebelisten auf Grund des Deichkatasiers aufzustellen und vollstreckbar
zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder
von den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken
durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisition der gewöhnlichen
Ortspolizeibehörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor
sie vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Verwaltung
Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau
im Mal und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszuschreiben
und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor
abzuhalten.
Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu führen;
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Resultate
der Verwaltung vorzulegen.
S. 38.
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversammlung
zur Feststellung vorgelegt.
Der Etat ist vor der Fesistellung und die Rechnung nach der Fesistellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lobale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deichkasse.
Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm
zur Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhauptmann zur Einsicht vorzulegen. 5 7