Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ch  den  Deichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,
  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes  in
der  Urschrift  zu  vollziehen.

Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden  Namens  des  Verbandes
  von  dem  Deichhauptmann  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;
  indeß  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen  über  Gegenstände  von
funfzig  Thalern  und  mehr  der  genehmigende  Beschluß  oder  Vollmacht
des  Oeichamtes  beizubringen.

Verträge  und  Vergleiche  unter  funfzig  Thaler  schließt  der  Deichhauptmann
  allein  rechtsverbindlich  ab  und  hat  nur  die  Verhandlungen
nachtrdglich  dem  Deichamte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen;

Te)  die  Urkunden  und  Akten  des  Verbandes  aufzubewahren;

)  die  Deichkassenbeiträge  und  Naturalleistungen  nach  der  Deichrolle  und
den  Beschlussen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrollen  und  sonstigen
  Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasiers  aufzustellen  und  vollstreckbar
  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beiträge  und  Strafgelder
von  den  Säumigen  im  Wege  der  administrativen  Exekution  zu  bewirken
durch  die  Unterbeamten  des  Verbandes  oder  durch  Regquisition  der  gewöhnlichen
  Ortspolizeibehörden.  Die  Hebelisten  (Rollen)  müssen,  bevor
sie  vollstreckbar  erklärt  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein;

6)  die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjährige  Deich=  und  Grabenschau
im  Mal  und  Oktober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbst  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichinspektor
abzuhalten.

Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein  Protokoll
  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate
  der  Verwaltung  vorzulegen.

S.  38.

Die  Etatsentwürfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister
dem  Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorprüfung  einzureichen  und  werden
  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Deichamte  in  der  Juniversammlung
  zur  Feststellung  vorgelegt.

Der  Etat  ist  vor  der  Fesistellung  und  die  Rechnung  nach  der  Fesistellung
vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  Deichamte  zu  bestimmenden  Lobale  zur
Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlungsanweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Deichinspektor  innerhalb  der  ihm
zur  Disposition  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhauptmann  zur  Einsicht  vorzulegen.  5  7