296
beiten elnes jeden Stifts. Dieses ist der edelste Ucberrest
von Freiheit der deutschen Kirche, daß der Pabst solche
einzelnen Rechte einzelner Kirchen nicht nach seiner Willkür
aufheben und ändern kann. Oft haben sich dieselben diese ihre
einzelnen Statuten vom Pabste besonders anerkennen lassen,
nicht als ob es nothwendig gewesen wäre, sondern um derselben
desto gewisser ohne einen Streit zu genießen.
b) In Anfehung der Verhältnisse zum päbstlichen Hof
stud die Konkordate der deutschen Nation die
Grundlage, aber nicht bloß die Aschaffenburger, sondern die
Konkordate nach ihrem ganzen Umfang.
c) Nicht nur in Deutschland allein, sondern in allen
Reichen, wo das Concilium Tridentinum sowohl in Glaubens-
als Dicziplinarsachen recipirt ist, werden die Gesetze
des kanonischen Rechts durch Trientische Verordnungen
modifteirt. Das ältere Gefetz wird durch das neuere
bestimmt, nur gehören die von den Kardindlen gemachten
Interpretationes Concilii Trickentini gar nicht hieher, und
können, wenn anders nicht die gonze Sache mit der Trienter
Synode bloßes Spielwerk war, gar nicht hieher gerechnet
werden,
4) Libri V. Deecretalium, Liber sextus,
Clemontinac; denn daß die Ertravaganten nicht hieher
gehdren, erhellt aus den Baseler Dekreten: der Liber VII.
hat ohnedieß nicht gesetzliche Kraft. Wegen des Dekrets
kann die Sache streitig scheinen, da der Pabst dasselbe nicht
als sein Gesetzbuch anerkennen will.
Kommen Fälle vor, die aus allen diesen bisherigen Erkennmnißquellen
nicht entschieden werden können, besonders
wenn die verkommenden Fälte das Verhältniß des Pabstes
zur deutsch n Kirche betreffen, so darf der Pabst nicht
entscheiden, sondern er muß mit der Kirche ordentlich