Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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duͤrfen  nicht  gekräuselt  seyn,  sile  werden  glatt  getragen,  am  Hinterbaupte  rund  abgeschnitten,
  und  reichen  bis  an  das  Ende  des  aufstehenden  Kragen  Peruͤcken  sind  zu  tragen
  gestattet.  «  T

Zur  ordinalren  Kleidung  ausser  den  geistlichen  Funktionen  und  felerlichen  Gelegem
beiten  müssen  entweder  schwarze,  oder  graue,  oder  dunkelblaue  Rocke,  bis  auf  die
Mitte  des  Kyrpers  zugekndpft,  und  mil  olereckigten  gerade  herunter  geschnittenen  Schbssen
getragen  werden.

An  den  blauen  und  grauen  Röcken  müssen  die  Kudpfe  ebenfalls  schwor]  seyn.
Auch  die  Unterklelder  sind  schwarz.  ««

Diese’neuvorgeschriebeneKleldung,derenKostmvabemltteltenPkedfgerntosdem
sogenanntenHeiligen-Fondszuersetzenflnd,followeintretendenNeujabkstoqdukchgöngly
eingefuͤhrt  seyn.

Saͤmtlichen  evangelischen  Geistlichen  im  Kbnigreiche  wird  dilese  allerhoͤchste  Verordnung
  zur  genauesten  Nachachtung  hlemit  bekannt  gemacht,  und  haben  insbesondere  die
General-Superintendenten  und  Dekane  nicht  nur  selbst  dle  hier  gegebene  Vorschrife  zu
befolgen,  sondern  auch  öber  der  pünktlichen  Beobachtung  derselben  von  Selten  der  ihnen
untergeordneten.  Geistlichen  und  Conridaten  mit  allem  Ernste  zu  wachen,  auch  von  jedem
Contraventlonsfall  Bericht  an  das  Kbnigl.  Ober-Consistorlum  zu  erstatten.

Decret  der  Gencral-Direction  Kdnigl.  Tabaks-Regie,  d.  d.  23.  Okt.  181:1  an  die  Königl.  Obers

ämter,  wodurch  die  Verordnung  vom  26.  Nov.  1808  die  Bestrafung  der  Vergehen
gegen  den  Tabaks-Handel,  erlautert  wird.

Nach  dem  General-Reseript  vom  36.  Nov.  2o  den  Tabakehandel  im  Künigreich
betreffend,  sollen  olle  Straffälle  an  die  General-Direction  Königl.  Tabaks-Regle  einberichtet
  werden.

Es  ist  jedoch  dlese  Verordnung  von  einigen  Ober-Beamten,  mihverstanden  und  dabin
ausgedebnt  worden,  das  auch  die  einfachsten  und  liquidesten  Straffälle,  für  welche  berelts
begal-Strafen  bestimmt  sind,  zur  Entscheldung  einberichtet  wurden.

Es  wlrd  dober  zur  Erlckuterung  der  oben  angeführten  Stelle  in  dem  Generol-Reseripe
  vom  :6.  Nov.  1808  hilemit  vererdnet,  daß  nach  der  Analogie  dessen,  was
die  Zoll=  Ordnung  F.  95.  wegen  der  Zollvergehen  vorschrelbt,  auch  bei  Bergehen  geten
  den  Tabaksbandel  nur  die  zwelfelhaften  und  wichtigeren  Fälle  zur  besondern  Entscheidung
  vorzulegen,  alle  übrigen  aber  nach  den  vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen
von  den  Oberiämtern  für  ssch  zu  erledigen,  dagegen  aber  jedesmal  am  Schluß  eines
Quartals  vellständige  Auszüge  über  die  zur  Anzeige  und  Umtersuchung  gekommenen
Vergehungen  und  die  desbalb  erkannte  Geldstrafen  den  Oberzoll  Aemtern,  und,  mo
keine  solche  etablitt  sind,  den  Ober  Aceise  Aemtern  zur  Einnähmlichen  Verrechnung  der
Strafen  zuzustellen,  die  confiscirten  Tabake  aber  den  erwähnten  Stellen  soglelch  zu  übergeben,
  und  von  solchen  mi,  elinem  Vleferungs=  Schein  in  natura  an  die  Königk  Regle
unwerwellt  einzusenden  seyen.